Rechtsstaat

Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzsystems

Seit der Gründung der Vereinten Nationen im Jahr 1945 sind die Menschenrechte das Fundament der internationalen Ordnung. Zahlreiche internationale und regionale Menschenrechtsabkommen haben die Menschenrechte für die Staaten rechtsverbindlich gemacht. Staaten müssen die Menschenrechte einhalten und verwirklichen. Unabhängige Gremien der Vereinten Nationen sowie regionaler Organisationen wie des Europarats überwachen die Einhaltung der Menschenrechtsverträge und fördern ihre Umsetzung. Internationale Gerichte können die Verletzung von Menschenrechten feststellen und sanktionieren, wenn die innerstaatlichen Gerichte versagen.

Dieses internationale Menschenrechtsschutzsystem ist unterfinanziert und zum großen Teil von zusätzlichen freiwilligen Beiträgen der Staaten abhängig. Verspätete und verweigerte Beitragszahlungen stellen sie vor existenzielle Schwierigkeiten.

„Es gibt keine Entwicklung ohne Sicherheit, keine Sicherheit ohne Entwicklung, und beides nicht ohne Achtung der Menschenrechte.“

Kofi Annan 
UN-Generalsekretär (1997-2006)

Dem Menschenrechtsschutz dient auch die internationale Strafgerichtsbarkeit, insbesondere der Internationale Strafgerichtshof (IStGH). Er kann schwerste Menschenrechtsverletzungen ahnden: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Für die Vollstreckung ihrer Anordnungen und Entscheidungen ist die internationale Gerichtsbarkeit auf die Anerkennung ihrer Rechtsprechung und auf die Kooperation der Staaten angewiesen.

Nationale Menschenrechtsinstitutionen haben die Aufgabe, die wirksame Anwendung der internationalen Menschenrechtsverträge zu fördern. Dementsprechend setzt sich das Deutsche Institut für Menschenrechte für die Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzsystems ein.

Aktuell: Haftbefehle gegen Netanjahu und Gallant: Rechtliche Einschätzung und Folgen für Deutschland

Was bedarf es für einen Haftbefehl des IStGH?

Für den Erlass eines Haftbefehls müssen ein begründeter Verdacht, dass die Person ein Verbrechen begangen hat, das der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegt, sowie ein Haftgrund vorliegen (IStGH-Statut Art. 58 (1) (a), (b)).

Die zuständige Vorverfahrenskammer prüft den Antrag des Chefanklägers, die Beweismittel und weitere relevante Informationen. Ein Haftgrund liegt dann vor, wenn die Festnahme der Person notwendig erscheint, um sicherzustellen, dass diese zur Verhandlung erscheint, die Ermittlungen nicht behindert oder weitere Verbrechen begeht.

In den Fällen Netanyahu, Gallant und Deif legte die Vorverfahrenskammer ihre Überzeugung und Annahme des begründeten Tatverdachtes am 21. November 2024 dar. Um die Opfer im laufenden Ermittlungsverfahren zu schützen und den ungestörten Verfahrensverlauf zu sichern, sind die Haftbefehle nicht veröffentlicht. Der IStGH veröffentliche aber eine Pressemitteilung dazu.

Auf welche Tatvorwürfe beruft sich der IStGH?

Die Vorverfahrenskammer sieht einen begründeten Tatverdacht für folgende Verbrechenstatbestände:

a) Begründeter Tatverdacht gegen Benjamin Netanjahu und Yoav Gallant als Mittäter mit Bezug auf:

  • Das Kriegsverbrechen des Aushungerns von Zivilist*innen als Methode der Kriegsführung (Art. 8 (2) (b) (xxv) IStGH-Statut) – hier durch die Behinderung humanitärer Hilfe unter Verletzung des humanitären Völkerrechts und in einer Weise, die die Zivilbevölkerung in Gaza absichtlich und wissentlich von mindestens 8. Oktober 2023 bis zum 20. Mai 2024 um Nahrungsmittel, Wasser, Medikamente und medizinische Hilfsgüter sowie um Treibstoff und Strom brachte;
  • Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der vorsätzlichen Tötung (Art. 7 (1) (a) IStGH-Statut) – hier durch die oben erwähnte Auferlegung von Lebensbedingungen, die darauf ausgelegt waren, einen Teil der Zivilbevölkerung in Gaza zu vernichten, was zum Tod von Zivilist*innen, einschließlich Kindern aufgrund von Unterernährung und Dehydrierung führte;
  • Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der unmenschlichen Handlungen (Art. 7 (1) (k) IStGH-Statut) – hier in Form der Zufügung großen Leids durch den Entzug von medizinischer Versorgung und Medikamenten;
  • Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Verfolgung der palästinensischen Zivilbevölkerung aufgrund ihrer politischen/nationalen Zugehörigkeit (Art. 7 (1) (h) IStGH-Statut).

Hinzu kommt der Vorwurf, dass Netanjahu und Gallant in ihrer Funktion als zivile Vorgesetzte, ihre Möglichkeit, Straftaten zu verhindern oder an die zuständigen Behörden zu übergeben, nicht wahrgenommen haben:  

  • Vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als Kriegsverbrechen entgegen Art. 8 (2) (b) (i) oder Art. 8 (2) (e) (i) IStGH-Statut.

Dem Antrag des Chefanklägers in Bezug auf den Tatvorwurf der Ausrottung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 (1) (b) IStGH-Statut) folgte das Gericht nicht.

b) Begründeter Tatverdacht gegen Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri („Deif“) in Bezug auf

  • Das Kriegsverbrechen der Geiselnahme (Art. 8 (2) (c) (iii) IStGH-Statut), beginnend am 7. Oktober, als eine „große Anzahl von Personen“ an verschiedenen Orten in Israel festgehalten wurde, und weiter in Gaza, wo sie an geheimen Orten festgehalten wurden und immer noch vermutet werden;
  •  Im Zusammenhang mit den Angriffen der Hamas vom 7. Oktober 2023:
  1. Das Kriegsverbrechen der gezielten Angriffe auf die Zivilbevölkerung, hier durch Angreifende, die mit halbautomatischen Waffen und/oder Panzerfäusten auf Menschen schossen, insbesondere auf dem Gelände des Supernova-Festivals und in dessen Nähe (Art. 8 (2) (e) (i) IStGH-Statut);
  2. Das Kriegsverbrechen der vorsätzlichen Tötung und Folter, als Kriegsverbrechen, (Art. 8 (2) (c) (i) IStGH-Statut) und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 (1) (a) IStGH-Statut), hier durch Massentötungen in oder um die Gemeinden Kfar Aza, Holit, Nir Oz, Be'eri und Nahal Oz sowie beim Supernova-Festival;
  3. Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Ausrottung durch die Massentötungen, die dem Mordvorwurf zugrunde liegen und die nachweislich an verschiedenen Orten koordiniert wurden (Art. 7 (1) (b) IStGH-Statut);
  • In Bezug auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, die bestimmten Geiseln, überwiegend Frauen, im Gazastreifen zugefügt wurde
  1. Folter und grausame Behandlung, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen (Art. 7 (1) (f) und Art. 8 (2) (c) (i) IStGH-Statut);
  2. Vergewaltigung und sexuelle Gewalt, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 7 (1) (g) und Art. 8 (2) (e) (vi) IStGH-Statut);
  3. das Kriegsverbrechen der Verletzung der Menschenwürde (Art. 8 (2) (c) (ii) IStGH-Statut).

Der Tatvorwurf des Völkermordes war weder Gegenstand des Antrages des Chefanklägers noch der Entscheidung der Vorverfahrenskammer des IStGH. Dies wurde aus verschiedensten Richtungen kritisiert.

Unabhängig von der Entscheidung vom November 2024 sind die Ermittlungen in dieser Situation noch nicht abgeschlossen. Das betrifft sowohl mögliche Tatverdächtige als auch mögliche weitere Tatvorwürfe. Wie in innerstaatlichen Gerichtsverfahren ist die Entscheidung der Vorverfahrenskammer keine Vorverurteilung. Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Tatvorwürfe entscheidet der IStGH in der Hauptverhandlung.

Warum hat der IStGH die Anträge gleichzeitig gestellt?

Dass die Anträge gleichzeitig in Bezug auf Benjamin Netanyahu, Yoav Gallant und Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri (“Deif”) gestellt wurden, bedeutet nicht, dass die Vorverfahrenskammer und der Chefankläger die Tatvorwürfe gleichsetzen.

Die gleichzeitige Antragstellung ergibt sich aus den allgemein geltenden Verfahrensbedingungen selbst: Ermittlungen des Chefanklägers und seiner Behörde bestehen aus zwei Phasen, dem Vorermittlungsverfahren und den Ermittlungen in einer „Situation“, also einer Konfliktsituation, die durch Gewalt gekennzeichnet ist. Ob Ermittlungen in einer „Situation“ aufgenommen werden, richtet sich nach Art. 53 (1) IStGH-Statut.

Nach Art. 15 (3) IStGH-Statut stellt der Chefankläger einen Antrag auf die Genehmigung zur Einleitung von Ermittlungen in Fällen, in denen er aus eigener Initiative (propio motu) ermittelt, ob eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht. Wird diese Genehmigung erteilt, kann der Chefankläger wie im vorliegenden Fall gegen alle in der jeweiligen Situation in Frage kommenden Tatverdächtigen ermitteln.

In welchem politischen System diese operieren, dass also Benjamin Netanjahu und Yoav Gallant (im Gegensatz zu dem Hamas-Führer) demokratisch gewählt sind, ist gemäß IStGH-Statut nicht von Relevanz. Entscheidend ist, dass Israel nach Ansicht des IStGH nicht willens oder in der Lage ist, Ermittlungen oder Strafverfolgung selbst ernsthaft durchzuführen. Würde die israelische Justiz ein Strafverfahren gegen Netanjahu und Gallant einleiten, wäre der IStGH für diese nicht mehr zuständig.

Bevor der IStGH das Hauptverfahren eröffnet, haben sowohl Netanjahu und Gallant als mögliche Angeklagte als auch Israel die Möglichkeit, die Haftbefehle nach den Regeln des Verfahrens gemäß Art. 19 (2) IStGH-Statut anzufechten.

Sind Regierungschefs immun gegen Strafverfolgung?

Für die Dauer seiner Amtszeit ist Premierminister Netanjahu im Allgemeinen durch seine persönliche Immunität davor geschützt, in anderen Staaten verhaftet zu werden. Allerdings: Vertragsstaaten des IStGH wie Deutschland heben diese Immunität durch die Ratifizierung des IStGH-Statuts (Art. 27) auf. Israel ist zwar kein Vertragsstaat des IStGH, ständige Rechtsprechung und herrschende Meinung in der völkerstrafrechtlichen Wissenschaft ist aber, dass die Immunität im Fall Netanjahu nicht greift – ganz unabhängig, ob es sich um einen Staats- oder Regierungschef eines Vertragsstaates oder eines Nicht-Vertragsstaates handelt. Dieser Auslegung hat sich auch Deutschland angeschlossen, beispielsweise in Bezug auf den Haftbefehl des IStGH gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin. Der Grund: Diese Auslegung des Immunitätsrechts ist Teil effektiver internationaler Strafjustiz für die schwersten Völkerrechtsverbrechen. Sie richtet sich gegen alle Straftäter*innen, egal auf welcher Staatsebene und in welchem politischen System sie wirken.

Ist Deutschland verpflichtet, die Haftbefehle des IStGH zu vollstrecken?

Die 125 Vertragsstaaten des IStGH sind zur Kooperation mit dem Gericht verpflichtet (Art. 86 IStGH-Statut). Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Vollstreckung von Haftbefehlen des IStGH. Auf der Grundlage eines Festnahme- und Überstellungsersuchens des IStGH müssen die Vertragsstaaten vom IStGH gesuchte Tatverdächtige festnehmen und nach Den Haag überstellen (Art. 91 und 89 IStGH-Statut).

Das heißt: Deutschland ist als Vertragsstaat des IStGH-Statuts dazu verpflichtet, die Haftbefehle zu vollstrecken. Darauf haben auch führende deutsche Rechtswissenschaftler*innen an verschiedenen Stellen hingewiesen.

Wie ist das Verhältnis von Völkerstrafrecht und Menschenrechten in bewaffneten Konflikten?

Das Völkerstrafrecht ist ein Instrument, um schwerste Menschenrechtsverletzungen zu sanktionieren und künftige zu verhindern.

Völkerrechtsverbrechen gehen einher mit den schwersten Menschenrechtsverletzungen – dies zeigen etwa der Gewaltkonflikt im Sudan wie auch der in Palästina und in der Ukraine. Gremien der Vereinten Nationen – von Sonderberichterstatter*innen über Untersuchungskommissionen bis hin zum Internationalen Gerichtshof (IGH) – dokumentieren die Gleichzeitigkeit dieser Verletzungen in bewaffneten Konflikten.

Warum muss Deutschland sich an das Völkerstrafrecht halten?

Das Statut des IStGH ist für Deutschland völkerrechtlich verbindlich, es gilt im Rang eines Bundesgesetzes. Damit ist alle deutsche Staatsgewalt an das IStGH-Statut sowie an die Verpflichtung zur Vollstreckung von Haftbefehlen gebunden. Deutschland ist zudem ein großer Verfechter der internationalen Strafjustiz und hat die Gründung des IStGH maßgeblich vorangetrieben.

Deutschland steht für eine regelbasierte und menschenrechtszentrierte Weltordnung. Dieser Rolle wurde die Bundesregierung in anderen Verfahren gerecht, etwa durch die gemeinsame Intervention (unter anderem mit Kanada) im Verfahren Gambia v. Myanmar am Internationalen Gerichtshof (IGH). Gleiches gilt für die Haltung zum Haftbefehl gegen Russlands Präsidenten Putin. Sollte Deutschland bei den Haftbefehlen des IStGH gegen Netanjahu und Galland von dieser Rechtsauffassung abweichen, würde dies die Glaubwürdigkeit des deutschen Einsatzes für das Völkerrecht unterminieren.

Das Bekenntnis und der Einsatz Deutschlands zum universellen Menschenrechtsschutz basieren auf der historischen Verantwortung für die Shoah. Hieraus hat Deutschland bislang die moralische Verpflichtung Deutschlands begründet, schwersten Menschenrechtsverletzungen und Völkerstraftaten Einhalt zu gebieten. Bei dieser Haltung sollte es bleiben.

Was passiert, wenn ein Staat sich aus dem IStGH-Statut zurückziehen will – wie Ungarn es angekündigt hat?

„Um sich aus dem Statut des IStGH zurückzuzuziehen, muss ein Staat dies dem UN-Generalsekretär schriftlich mitteilen. Der Austritt wird aber erst frühestens ein Jahr nach dem Eingang des Austrittschreibens wirksam. Bis dahin bleibt der Staat im vollen Umfang an seine Verpflichtungen aus dem Statut gebunden“ (Art. 127).

Was kann Deutschland noch tun?

Sowohl das humanitäre Völkerrecht als auch die Völkermordkonvention verpflichtet die direkten Konfliktparteien und alle Staaten, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu unterlassen, zu verhindern und zu verfolgen. Das bedeutet beispielsweise für Drittstaaten wie Deutschland, dass sie mögliche Beihilfehandlungen unterlassen und durch die Mittel der Diplomatie auf ein Ende der Menschenrechtsverletzungen hinwirken.

Die Vorverfahrenskammer I des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag hat auf Antrag von Chefankläger Karim Khan am 21. November 2024 einstimmig drei Haftbefehle erlassen: einen gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu, einen gegen den ehemaligen israelischen Verteidigungsminister Yoav Gallant und einen gegen Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri („Deif“), den Führer des militärischen Flügels der Hamas. Deif gilt als tot, aber im Gegensatz zu Ismail Haniyeh und Yahya Sinwar, für die der Chefankläger ebenfalls Haftbefehle beantragt hatte, wurde sein Tod noch nicht bestätigt.

Deutschland ist als Vertragsstaat des IStGH-Statuts dazu verpflichtet, diese Haftbefehle zu vollstrecken. Das bedeutet: Wenn Netanyahu, Gallant und Deif, sollte er leben, deutsches Staatsgebiet betreten, müssen sie festgenommen und an den IStGH überstellt werden.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte legt hier eine rechtliche Einschätzung vor.

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