Rechte von Menschen mit Behinderungen

Bildung

Inklusive Bildung, ob in der Schule oder in anderen Bildungsbereichen, ist in Deutschland noch lange keine Realität. Dieser Befund steht im Gegensatz zur Verpflichtung aus der UN-Behindertenrechtskonvention, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass guter inklusiver Unterricht innerhalb eines inklusiven Bildungssystems möglich ist.

Die UN-BRK präzisiert und konkretisiert das Menschenrecht auf Bildung mit Blick auf die Situation und die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen (Artikel 24 UN-BRK). Sie verpflichtet den Vertragsstaat zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems (Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK). Sie enthält darüber hinaus eine Reihe von Vorgaben zur Umsetzung geeigneter und erforderlicher Schritte (Artikel 24 Absatz 2 bis 5 UN-BRK). Die menschenrechtliche Gewährleistung der Konvention umfasst die Bildung vom Lebensanfang bis zum Lebensende.

Die Monitoring-Stelle UN-BRK setzt sich vor allem dafür ein, das bestehende Bildungssystem so zu reformieren, dass es alle Menschen mit und ohne Behinderungen optimal fördert und niemanden wegen einer Behinderung ausgrenzt. Ohne ein inklusives Bildungssystem, in der Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam lernen, kann der Aufbau einer inklusiven Gesellschaft nicht gelingen und das Recht auf inklusive Bildung nicht eingelöst werden.

Über zehn Jahre nach Inkrafttreten der UN-BRK im Jahr 2009 muss mit Blick auf das deutsche Schulsystem exemplarisch festgestellt werden, dass der Umsetzungsstand weit hinter den Erwartungen zurückbleibt. In keinem Bundesland ist der notwendige gesetzliche Rahmen, eine inklusive Schule zu schaffen und zu gewährleisten, abschließend entwickelt worden.

In der Hochschulbildung, einem weiteren von der Monitoring-Stelle UN-BRK untersuchten Bereich, hat sich grundsätzlich die Situation von Studierenden mit Beeinträchtigungen seit Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland verbessert. Der exemplarische Blick auf wesentliche Aspekte, etwa die Regelungen zu Nachteilsausgleichen, Behindertenbeauftragten und Aktionsplänen zeigt allerdings, dass die Länder die rechtlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes in die Landesgesetze nur in unterschiedlichem Maße übernommen haben.

Zentrale Anliegen

  • Die Monitoring-Stelle UN-BRK empfiehlt die Entwicklung einer gemeinsamen gesamtstaatlichen Bildungsstrategie von Bund und Ländern zur Verwirklichung der schulischen Inklusion („Pakt für inklusive Bildung“), mit der die Länder dabei unterstützt werden, ein inklusives Bildungssystem auf allen Bildungsebenen aufzubauen.
  • Gleichzeitig empfiehlt die Monitoring-Stelle UN-BRK dem Bund zu prüfen, welche bundesseitigen Möglichkeiten bestehen, dabei steuernd und unterstützend tätig zu werden.
  • Seit 2009 empfiehlt die Monitoring-Stelle UN-BRK den Kultusminister*innen und ihrer Konferenzen in der Anerkennung des menschenrechtlichen Inklusionsverständnis der UN-BRK, gute inklusive Angebote und die Integration sonderpädagogischer Förderung in der „Regelschule“ aus- und im Zuge dessen die Strukturen von Sonder- und Förderschulen abzubauen.
  • Die Konzepte und Gesetze der Bundesländer zum Aufbau eines inklusiven Schulsystems müssen im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen. Landesregierungen dürfen im Aufbau eines inklusiven Bildungssystems nicht nachlassen und müssen eine hohe Qualität des gemeinsamen Unterrichts gewährleisten.
  • Die Monitoring-Stelle UN-BRK empfiehlt den Landesregierungen, ihre Hochschulen im Sinne der Inklusion weiterzuentwickeln und den Hochschulen, Barrieren für die Zugänglichkeit der Hochschulbildung weiter abzubauen, etwa durch die weitere Flexibilisierung von Studien- und Prüfungsbedingungen und Weiterentwicklung von inklusiven digitalen Lehr- und Lernangeboten.
  • Im gesamten Bildungssystem soll Menschenrechtsbildung systematisch verankert werden. Dies gilt gleichermaßen für frühkindliche Bildung, Schule, Aus- und Weiterbildung sowie Hochschule.

Menschenrechte im Fokus - Inklusive Bildung

Schüler*innen mit und ohne Behinderungen sollen zusammen lernen und aufwachsen, Förderschulen müssen schrittweise abgebaut werden. So lautet die Vorgabe der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 in Deutschland geltendes Recht ist. Doch in der Realität ist Deutschland immer noch weit entfernt von einem inklusiven Schulsystem. Warum das so ist und wie es sich ändern lässt, erfahren Sie im Video mit Institutsexpertin Dr. Susann Kroworsch.

Artikel 24 UN-Behinderrechtskonvention

Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Recht auf inklusive Bildung

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 das Recht auf inklusive Bildung. Er sagt darin, was Deutschland als Vertragsstaat der UN-BRK tun muss, um ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu schaffen und damit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 24 der UN-BRK nachzukommen.

Artikel 24 UN-BRK - Bildung

„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem

a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;

b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;

c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“

Abschließende Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Staatenberichtsverfahren Deutschlands

„Bildung (Art. 24) […]

45. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass der Großteil der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in dem Bildungssystem des Vertragsstaats segregierte Förderschulen besucht. 46.Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,

(a) umgehend eine Strategie, einen Aktionsplan, einen Zeitplan und Ziele zu entwickeln, um in allen Bundesländern den Zugang zu einem qualitativ hochwertigen, inklusiven Bildungssystem herzustellen, einschließlich der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen auf allen Ebenen;

(b )im Interesse der Inklusion das segregierte Schulwesen zurückzubauen, und empfiehlt, dass Regelschulen mit sofortiger Wirkung Kinder mit Behinderungen aufnehmen, sofern dies deren Willensentscheidung ist;

(c) sicherzustellen, dass auf allen Bildungsebenen angemessene Vorkehrungen bereitgestellt werden und auf dem Rechtsweg durchsetzbar und einklagbar sind.

(d) die Schulung aller Lehrkräfte auf dem Gebiet der inklusiven Bildung sowie die erhöhte Zugänglichkeit des schulischen Umfelds, der Materialien und der Lehrpläne und die Bereitstellung von Gebärdensprache in allgemeinen Schulen, einschließlich für Postdoktoranden, sicherzustellen.“

Exklusion in der schulischen Bildung

Die Entwicklung der Exklusionsquote in der schulischen Bildung von 2008 bis 2021.

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Dr. Susann Kroworsch

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 444

E-Mail: kroworsch(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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