Stand Oktober 2023
Säule 4: Zugang zum Rechtssystem und Entschädigung
Mit der vierten Säule im Rahmen der Implementierung eines Nationalen Verweisungsmechanismus werden Eckpunkte dafür festgelegt, welche Rechte Betroffenen von Menschenhandel im Strafverfahren gewährt werden sollen und wie sie Entschädigungen geltend machen können.
Ein NRM sollte nach Bedarf kostenlosen Zugang zu Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, zu einem Rechtsbeistand gem. § 406f StPO (möglich ist auch die Inanspruchnahme eines Verletztenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO), zu psychosozialer Prozessbegleitung gem. § 406g StPO und zu weiteren möglichen Opferrechten vorsehen. Darüber hinaus sollte ein NRM den Weg für einen reibungslosen Zugang zu Entschädigung beschreiben. Diese kann einerseits in Form von staatlichen Entschädigungsleistungen durch das Opferentschädigungsgesetz gewährt werden. Andererseits können Entschädigungsansprüche gegenüber Täter*innen, beispielsweise im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Das Non-Punishment-Prinzip, das Betroffene vor Strafverfolgung wegen möglicher, in der Zwangslage selbst begangener Straftaten schützen soll und in Deutschland in § 154c Abs. 2 StPO verankert ist, sollte ebenfalls von einem NRM umfasst sein. Kooperationsdokumente können dazu dienen, für zuständige Stellen die Bedeutung dieser Rechte für Betroffene sichtbar zu machen und im besten Fall Zuständigkeiten und Verfahrenswege für diese Maßnahmen darzustellen.
Die vorliegenden Ergebnisse lassen keine abschließende Bewertung der Umsetzung dieser Säule zu. Eine qualitative Dokumentenanalyse bildet weder Strukturen oder standardisierte Verfahrensabläufe ab, die unabhängig von schriftlichen Dokumenten existieren, noch wurde die praktische Anwendung der Dokumente geprüft.
Mit der vierten Säule im Rahmen der Implementierung eines Nationalen Verweisungsmechanismus werden Eckpunkte dafür festgelegt, welche Rechte Betroffenen von Menschenhandel im Strafverfahren gewährt werden sollen und wie sie Entschädigungen geltend machen können.
Ein NRM sollte nach Bedarf kostenlosen Zugang zu Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, zu einem Rechtsbeistand gem. § 406f StPO (möglich ist auch die Inanspruchnahme eines Verletztenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO), zu psychosozialer Prozessbegleitung gem. § 406g StPO und zu weiteren möglichen Opferrechten vorsehen. Darüber hinaus sollte ein NRM den Weg für einen reibungslosen Zugang zu Entschädigung beschreiben. Diese kann einerseits in Form von staatlichen Entschädigungsleistungen durch das Opferentschädigungsgesetz gewährt werden. Andererseits können Entschädigungsansprüche gegenüber Täter*innen, beispielsweise im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Das Non-Punishment-Prinzip, das Betroffene vor Strafverfolgung wegen möglicher, in der Zwangslage selbst begangener Straftaten schützen soll und in Deutschland in § 154c Abs. 2 StPO verankert ist, sollte ebenfalls von einem NRM umfasst sein. Kooperationsdokumente können dazu dienen, für zuständige Stellen die Bedeutung dieser Rechte für Betroffene sichtbar zu machen und im besten Fall Zuständigkeiten und Verfahrenswege für diese Maßnahmen darzustellen.
Die vorliegenden Ergebnisse lassen keine abschließende Bewertung der Umsetzung dieser Säule zu. Eine qualitative Dokumentenanalyse bildet weder Strukturen oder standardisierte Verfahrensabläufe ab, die unabhängig von schriftlichen Dokumenten existieren, noch wurde die praktische Anwendung der Dokumente geprüft.