Nationaler Verweisungsmechanismus

Säule 4: Zugang zum Rechtssystem und Entschädigung

Stand Oktober 2023

Säule 4: Zugang zum Rechtssystem und Entschädigung

Mit der vierten Säule im Rahmen der Implementierung eines Nationalen Verweisungsmechanismus werden Eckpunkte dafür festgelegt, welche Rechte Betroffenen von Menschenhandel im Strafverfahren gewährt werden sollen und wie sie Entschädigungen geltend machen können. 

Ein NRM sollte nach Bedarf kostenlosen Zugang zu Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, zu einem Rechtsbeistand gem. § 406f StPO (möglich ist auch die Inanspruchnahme eines Verletztenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO), zu psychosozialer Prozessbegleitung gem. § 406g StPO und zu weiteren möglichen Opferrechten vorsehen. Darüber hinaus sollte ein NRM den Weg für einen reibungslosen Zugang zu Entschädigung beschreiben. Diese kann einerseits in Form von staatlichen Entschädigungsleistungen durch das Opferentschädigungsgesetz gewährt werden. Andererseits können Entschädigungsansprüche gegenüber Täter*innen, beispielsweise im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Das Non-Punishment-Prinzip, das Betroffene vor Strafverfolgung wegen möglicher, in der Zwangslage selbst begangener Straftaten schützen soll und in Deutschland in § 154c Abs. 2 StPO verankert ist, sollte ebenfalls von einem NRM umfasst sein. Kooperationsdokumente können dazu dienen, für zuständige Stellen die Bedeutung dieser Rechte für Betroffene sichtbar zu machen und im besten Fall Zuständigkeiten und Verfahrenswege für diese Maßnahmen darzustellen. 

Die vorliegenden Ergebnisse lassen keine abschließende Bewertung der Umsetzung dieser Säule zu. Eine qualitative Dokumentenanalyse bildet weder Strukturen oder standardisierte Verfahrensabläufe ab, die unabhängig von schriftlichen Dokumenten existieren, noch wurde die praktische Anwendung der Dokumente geprüft.

Mit der vierten Säule im Rahmen der Implementierung eines Nationalen Verweisungsmechanismus werden Eckpunkte dafür festgelegt, welche Rechte Betroffenen von Menschenhandel im Strafverfahren gewährt werden sollen und wie sie Entschädigungen geltend machen können. 

Ein NRM sollte nach Bedarf kostenlosen Zugang zu Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, zu einem Rechtsbeistand gem. § 406f StPO (möglich ist auch die Inanspruchnahme eines Verletztenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO), zu psychosozialer Prozessbegleitung gem. § 406g StPO und zu weiteren möglichen Opferrechten vorsehen. Darüber hinaus sollte ein NRM den Weg für einen reibungslosen Zugang zu Entschädigung beschreiben. Diese kann einerseits in Form von staatlichen Entschädigungsleistungen durch das Opferentschädigungsgesetz gewährt werden. Andererseits können Entschädigungsansprüche gegenüber Täter*innen, beispielsweise im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Das Non-Punishment-Prinzip, das Betroffene vor Strafverfolgung wegen möglicher, in der Zwangslage selbst begangener Straftaten schützen soll und in Deutschland in § 154c Abs. 2 StPO verankert ist, sollte ebenfalls von einem NRM umfasst sein. Kooperationsdokumente können dazu dienen, für zuständige Stellen die Bedeutung dieser Rechte für Betroffene sichtbar zu machen und im besten Fall Zuständigkeiten und Verfahrenswege für diese Maßnahmen darzustellen. 

Die vorliegenden Ergebnisse lassen keine abschließende Bewertung der Umsetzung dieser Säule zu. Eine qualitative Dokumentenanalyse bildet weder Strukturen oder standardisierte Verfahrensabläufe ab, die unabhängig von schriftlichen Dokumenten existieren, noch wurde die praktische Anwendung der Dokumente geprüft.

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(Der 2023 erschienene „Leitfaden zur Bekämpfung von Menschenhandel Baden-Württemberg für Behörden und vom Land anerkannte Fachberatungsstellen“ wurde noch nicht berücksichtigt.)

Der Zugang zum Rechtssystem und Entschädigung wird in den beiden Leitfäden überwiegend über die Fachberatungsstellen geregelt. Diese vermitteln Rechtsberatung, Rechtsbeistand, gegebenenfalls psychosoziale Prozessbegleitung und unterstützen Betroffene dabei, Ansprüche gegen Arbeitgeber*innen geltend zu machen. In dem 2019 verfassten Dokument werden auch Polizeibehörden und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit angehalten, psychosoziale Prozessbegleitung unabhängig von Fachberatungsstellen zu vermitteln. Die Möglichkeit der Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz findet sich in beiden Dokumenten nur im Anhang. Der 2019 verfasste Leitfaden weist die Staatsanwaltschaften ausdrücklich auf die gesetzlichen Möglichkeiten des Non-Punishment-Prinzips hin, falls Betroffene auch straffällig geworden sind.

In der vorliegenden Kooperationsvereinbarung wird nicht dargelegt, welche besonderen Rechte oder Unterstützleistungen Betroffenen von Menschenhandel im Strafverfahren zustehen. Es wird erwähnt, dass Fachberatungsstellen mit Rechtsanwält*innen zusammenarbeiten und die Betroffenen zu Gerichtsterminen begleiten sollen. Die Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung, Nebenklage und Möglichkeiten der Geltendmachung von Entschädigung durch die*den Täter*in oder das Opferentschädigungsgesetz werden nicht erwähnt, ebenso das Non-Punishment-Prinzip, im Fall von Straftaten durch die Betroffenen, gemäß § 154c Absatz 2 StPO. 

Der Zugang zum Rechtssystem und Entschädigung wird in der Kooperationsvereinbarung teilweise erwähnt. Es benennt die Aufgabe der Fachberatungsstellen, für einen Rechtsbeistand und Nebenklagevertretung zu sorgen. Darüber hinaus betont das Hinweisblatt für Betroffene im Anhang der Vereinbarung das Recht, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls durch Kostenübernahme des Staates, zu engagieren. Erwähnt wird auch, dass Betroffene Anspruch auf Entschädigung gegenüber der*m Täter*in geltend machen können. Die Möglichkeit der Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz und das Non-Punishment-Prinzip werden nicht erwähnt. Jedoch wird die Möglichkeit einer Strafmilderung im Hinweisblatt für Betroffene im Anhang genannt.

In diesem Bundesland liegt kein aktuelles Kooperationsdokument vor.

In diesem Bundesland liegt kein aktuelles Kooperationsdokument vor.

Die Kooperationsvereinbarung erwähnt die Aufgabe der Fachberatungsstellen, anwaltliche Erstberatung für Betroffene zu vermitteln. Sie benennt das Recht auf einen Rechtsbeistand bereits im Ermittlungsverfahren (sogenannter Verletztenbeistand) und das Recht auf Nebenklage im Strafverfahren. Professionelle psychosoziale Prozessbegleitung wird durch die Zeuginnen- und Zeugenbetreuungsstelle des Gerichts gewährleistet. Möglichkeiten der Entschädigung durch das Opferentschädigungsgesetz oder durch Geltendmachung gegenüber der*dem Täter*in und das Non-Punishment-Prinzip, im Fall von Straftaten durch die Betroffenen, werden nicht durch das Dokument geregelt.

Der Zugang zum Rechtssystem und zu Entschädigung wird in der Kooperationsvereinbarung teilweise erwähnt. Sie benennt die Aufgabe der Fachberatungsstellen „Kontakte zu Rechtsbeistand und Nebenklagevertretung“ herzustellen (S. 6). Die Möglichkeiten der Entschädigung durch das Opferentschädigungsgesetz oder durch Geltendmachung gegenüber der*dem Täter*in werden in dem Dokument nicht erwähnt. Das Non-Punishment-Prinzip bleibt ebenfalls unerwähnt. Staatsanwaltschaften wird aber ein „zügiger Abschluss der Verfahren gegen Opferzeuginnen“ (S. 4) und die Benennung „fester Ansprechpartner für die anderen beteiligten Stellen“ (S. 8) empfohlen.

Neben der Aufgabe der Fachberatungsstelle, mit Rechtsbeiständen zusammenzuarbeiten, benennt die Kooperationsvereinbarung – als eines der wenigen Dokumente – auch konkrete Aufgaben der Staatsanwaltschaften, um strafprozessuale Schutzvorschriften für Betroffene durchzusetzen. Darunter fallen unter anderem die Beiordnung anwaltlicher Zeugenbeistände und Nebenklagevertretungen. Die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung wird nicht genannt, jedoch die gesetzliche Grundlage nach § 406g StPO erwähnt. Die Möglichkeiten der Entschädigung durch das Opferentschädigungsgesetz oder durch Geltendmachung gegenüber der*dem Täter*in sowie das Non-Punishment-Prinzip werden in dem Dokument nicht erwähnt.

Die Rechte von Betroffenen im Strafverfahren werden in dem Erlass nicht erwähnt. Die Fachberatungsstellen haben die Aufgabe, den Zugang zu rechtsanwaltlicher Beratung zu koordinieren. Die Möglichkeiten der Nebenklage, der Entschädigung durch das Opferentschädigungsgesetz oder durch Geltendmachung gegenüber der*dem Täter*in, der psychosozialen Prozessbegleitung und das Non-Punishment-Prinzip werden nicht erwähnt. 

Die Konzeption erwähnt wichtige Rechte von Betroffenen im Strafverfahren. Es benennt die Aufgabe der Fachberatungsstelle, Betroffene bei der Auswahl einer anwaltlichen Vertretung zu unterstützen sowie sie an eine psychosoziale Prozessbegleitung zu übergeben. Die Konzeption erwähnt die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Gerichte für umfangreiche Maßnahmen „zum Schutz der Zeugen“ (S. 29), inklusive deren gesetzlichen Grundlagen. Dazu zählen Beiordnung eines Zeugenbeistands (§ 68b StPO), Bestellung eines Anwalts (§§ 397a, 406g StPO) sowie die Möglichkeit der Nebenklage (§§ 397a, 406g Abs. 4 StPO). Zudem erwähnt das Dokument die Möglichkeit des Non-Punishments, um bei „Bagatell- und Begleitdelikten von einer strafrechtlichen Verfolgung“ der Betroffenen abzusehen (S. 20). Die Möglichkeiten der Geltendmachung von Entschädigung durch Täter*innen oder das Opferentschädigungsgesetz werden nicht erwähnt.

Der Zugang zum Rechtssystem und Entschädigung wird in dem Kooperationskonzept teilweise erwähnt. In einer Fußnote wird die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung durch Fachberatungsstellen genannt (S. 23, FN 6). Die Aspekte der Vermittlung von Rechtsanwält*innen, der Möglichkeiten der Entschädigung durch das Opferentschädigungsgesetz oder durch Geltendmachung gegenüber der*dem Täter*in und das Non-Punishment-Prinzip sind nicht durch das Konzept geregelt. Das Dokument enthält im Anhang jedoch nützliche Dokumente, die für diese Säule relevant sind. Dazu zählt ein Opfermerkblatt aus dem Jahr 2011, das auch die Möglichkeit auf Nebenklage und Entschädigung erwähnt. Zudem gibt es einen mehrsprachigen Flyer und Kontakte zu kostenlosen „Anwaltlichen Beratungsstellen“.

Der Zugang zum Rechtssystem und Entschädigung wird in dem 2016 verfassten Dokument nicht erwähnt. Der 2018 verfasste Leitfaden erwähnt die Möglichkeit, Entschädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu beantragen, und verweist auf eine Broschüre des KOK – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. Die Aspekte Rechtsbeistand, Nebenklage, Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegenüber Täter*innen, psychosoziale Prozessbegleitung und das Non-Punishment-Prinzip werden nicht erwähnt.

Der Zugang zum Rechtssystem und Entschädigung wird in der Kooperationsvereinbarung teilweise erwähnt. Sie betont, dass sich die Bestellung eines Rechtsbeistandes bzw. einer Nebenklagevertretung förderlich auf die Aussagebereitschaft der Betroffenen auswirken. Gesetzliche Grundlagen oder konkrete Regelungen dafür werden jedoch nicht benannt. Die Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung, der Möglichkeiten der Entschädigung durch das Opferentschädigungsgesetz oder durch Geltendmachung gegenüber der*dem Täter*in und das Non-Punishment-Prinzip erwähnt das Dokument nicht.

Der Zugang zu Rechten von Betroffenen im Strafverfahren wird in dem Erlass nicht geregelt. Während auf psychosoziale Beratung bis zur Gerichtsverhandlung durch die Fachberatungsstelle hingewiesen wird, werden die Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung, der Nebenklage und der Möglichkeiten der Entschädigung durch das Opferentschädigungsgesetz oder durch Geltendmachung gegenüber der*dem Täter*in nicht dargestellt. Das Non-Punishment-Prinzip ist ebenfalls nicht Inhalt des Dokuments.

In diesem Bundesland liegt kein aktuelles Kooperationsdokument vor.

In diesem Bundesland liegt kein aktuelles Kooperationsdokument vor.

Mit der vierten Säule im Rahmen der Implementierung eines Nationalen Verweisungsmechanismus werden Eckpunkte dafür festgelegt, welche Rechte Betroffenen von Menschenhandel im Strafverfahren gewährt werden sollen und wie sie Entschädigungen geltend machen können. 

Ein NRM sollte nach Bedarf kostenlosen Zugang zu Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, zu einem Rechtsbeistand gem. § 406f StPO (möglich ist auch die Inanspruchnahme eines Verletztenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO), zu psychosozialer Prozessbegleitung gem. § 406g StPO und zu weiteren möglichen Opferrechten vorsehen. Darüber hinaus sollte ein NRM den Weg für einen reibungslosen Zugang zu Entschädigung beschreiben. Diese kann einerseits in Form von staatlichen Entschädigungsleistungen durch das Opferentschädigungsgesetz gewährt werden. Andererseits können Entschädigungsansprüche gegenüber Täter*innen, beispielsweise im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Das Non-Punishment-Prinzip, das Betroffene vor Strafverfolgung wegen möglicher, in der Zwangslage selbst begangener Straftaten schützen soll und in Deutschland in § 154c Abs. 2 StPO verankert ist, sollte ebenfalls von einem NRM umfasst sein. Kooperationsdokumente können dazu dienen, für zuständige Stellen die Bedeutung dieser Rechte für Betroffene sichtbar zu machen und im besten Fall Zuständigkeiten und Verfahrenswege für diese Maßnahmen darzustellen. 

Die vorliegenden Ergebnisse lassen keine abschließende Bewertung der Umsetzung dieser Säule zu. Eine qualitative Dokumentenanalyse bildet weder Strukturen oder standardisierte Verfahrensabläufe ab, die unabhängig von schriftlichen Dokumenten existieren, noch wurde die praktische Anwendung der Dokumente geprüft.

Analyse der weiteren Säulen eines NRM

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