Gemäß Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, (…) das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. Die offizielle deutsche Übersetzung der UN-KRK hat sich für den Begriff „Kindeswohl“ entschieden, wobei in der Originalfassung der Konvention von „best interests of the child“ gesprochen wird.
Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK – einer der vier Grundprinzipien der Konvention – ist immer wieder Gegenstand von Kontroversen. In der Anwendungspraxis stellt sich häufig die Frage, wie das Kindeswohl (best interests of the child) inhaltlich näher bestimmt werden kann. Nach wie vor gibt es Uneinigkeit darüber, ob die Übersetzung „Kindeswohl“ das Grundanliegen von Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK, Kinder als Rechtssubjekte anzuerkennen und zu verstehen, gut wiedergibt oder nicht.
Was sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention?
In Artikel 3 UN-KRK ist die vorrangige Berücksichtigung des Kindewohls verankert. Sie soll bei sämtlichen das Kind betreffenden Maßnahmen berücksichtigt werden. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes betont in seiner Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 14, dass die Ermittlung des Kindeswohls nur dann sachgerecht erfolgt, wenn die Vorgaben aus Artikel 12 UN-KRK – Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes – eingehalten werden.
Was macht die Monitoring-Stelle?
Die Monitoring-Stelle UN-KRK hat sich im November 2016 mit einer Positionierung für eine Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz ausgesprochen und darauf gedrungen, dass neben den Schutzrechten von Kindern auch die anderen Grundprinzipien der Konvention berücksichtigt werden: Das Recht des Kindes auf Gehör und Berücksichtigung seiner Meinung und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß den Vorgaben aus Artikel 12 und Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention UN-KRK. Damit hat die Monitoring-Stelle die Vorgaben der Konvention hinsichtlich einer sachgemäßen Ermittlung des Kindeswohls (best interests of the child) gemäß Artikel 3 UN-KRK in Abgrenzung zum Begriff der Kindeswohlgefährdung gemäß BGB § 1666 eingebracht und zuletzt Ende 2019 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mittels einer Redaktionsgruppe mit ausgewählten Expert*innen eine deutsche Übersetzung der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 12 und 14 (General Comments) des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes zu Artikel 3 UN-KRK und Artikel 12 UN-KRK erstellt.