Kinderrechte

Kindeswohl

Worum geht es?

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, (…) das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. Die offizielle deutsche Übersetzung der UN-KRK hat sich für den Begriff „Kindeswohl“ entschieden, wobei in der Originalfassung der Konvention von „best interests of the child“ gesprochen wird.

Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK – einer der vier Grundprinzipien der Konvention – ist immer wieder Gegenstand von Kontroversen. In der Anwendungspraxis stellt sich häufig die Frage, wie das Kindeswohl (best interests of the child) inhaltlich näher bestimmt werden kann. Nach wie vor gibt es Uneinigkeit darüber, ob die Übersetzung „Kindeswohl“ das Grundanliegen von Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK, Kinder als Rechtssubjekte anzuerkennen und zu verstehen, gut wiedergibt oder nicht.

Was sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention?

In Artikel 3 UN-KRK ist die vorrangige Berücksichtigung des Kindewohls verankert. Sie soll bei sämtlichen das Kind betreffenden Maßnahmen berücksichtigt werden. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes betont in seiner Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 14, dass die Ermittlung des Kindeswohls nur dann sachgerecht erfolgt, wenn die Vorgaben aus Artikel 12 UN-KRK – Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes – eingehalten werden.

Was macht die Monitoring-Stelle?

Die Monitoring-Stelle UN-KRK hat sich im November 2016 mit einer Positionierung für eine Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz ausgesprochen und darauf gedrungen, dass neben den Schutzrechten von Kindern auch die anderen Grundprinzipien der Konvention berücksichtigt werden: Das Recht des Kindes auf Gehör und Berücksichtigung seiner Meinung und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß den Vorgaben aus Artikel 12 und Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention UN-KRK. Damit hat die Monitoring-Stelle die Vorgaben der Konvention hinsichtlich einer sachgemäßen Ermittlung des Kindeswohls (best interests of the child) gemäß Artikel 3 UN-KRK in Abgrenzung zum Begriff der Kindeswohlgefährdung gemäß BGB § 1666 eingebracht und zuletzt Ende 2019 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mittels einer Redaktionsgruppe mit ausgewählten Expert*innen eine deutsche Übersetzung der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 12 und 14 (General Comments) des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes zu Artikel 3 UN-KRK und Artikel 12 UN-KRK erstellt.

Audioreihe: Das Kindeswohl neu denken

Teil 1: Ermittlung und Bestimmung des Kindeswohl nach Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • was sich hinter einem kinderrechtebasierten Verständnis des Kindeswohls verbirgt,
  • warum laut UN-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl vorrangige Berücksichtigung bei allen staatlichen Entscheidungen erfahren muss, und
  • welche Herausforderungen damit hinsichtlich des Rechts auf Gehör und der Berücksichtigung der Meinung von Kindern in allen sie betreffenden Angelegenheiten verbunden sind.

Dazu spricht Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention, mit Prof. Dr. Jörg Maywald, Sprecher der „National Coalition Deutschland–Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention e. V.“ in Deutschland und Dr. Stephan Gerbig, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Teil 2: Entstehung und Reichweite Allgemeiner Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • was „General Comments“ (Allgemeine Bemerkungen) sind,
  • mit welchem Ziel die sogenannten General Comments innerhalb der Vereinten Nationen und dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes entstanden sind,
  • wie die „General Comments“ zur UN-Kinderrechtskonvention erarbeitet werden, und
  • welchen Stellenwert sie in der Regierungsarbeit aus Sicht eines Bundeministeriums haben.

Dazu spricht Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention, mit Prof. Dr. Lothar Krappmann, ehemaliges Mitglied im UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, und Dr. jur. Meike Kazmierczak, Leiterin des Referats „Kinderrechte national und international“ im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Teil 3: Verwirklichung der UN-Kinderrechtskonvention in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Not

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • welche Herausforderungen mit der Umsetzung verbunden sind hinsichtlich des Rechts auf Gehör und der Berücksichtigung der Meinung von Kindern in allen sie betreffenden Angelegenheiten, gerade aus der Perspektive von Kindern und Jugendlichen in Not,
  • wie es zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Praxis gelingt, Kinder und Jugendliche als Träger*innen eigener Rechte zu verstehen, und
  • wie es Jugendlichen – die auf der Straße leben – gelingt, Gehör für ihre Meinungen und Ansichten zu finden.

Dazu spricht Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention, mit André Neupert, Projektleiter bei „MOMO Berlin – The voice of disconnected youth“ einer Organisation von Jugendlichen für Jugendliche, Träger ist „Karuna e. V.“, und mit Judith Feige, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Teil 4: Verwirklichung der UN-Kinderrechtskonvention in der Antidiskriminierungsberatung mit jungen Kindern

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wie sich ein diskriminierungssensibles Verständnis des Kindeswohls in der Praxis darstellt, aus Sichtweise zivilgesellschaftlicher Organisationen,
  • wie schwierig es sein kann, Diskriminierungserfahrungen von Kindern angemessen und effektiv zu begegnen, und
  • welche Herausforderungen damit verbunden sind hinsichtlich des Rechts auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung von Kindern in allen sie betreffenden Angelegenheiten, gerade aus der Perspektive von sehr jungen Kindern.

Dazu spricht Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention, mit Maryam Haschemi Yekani von der Antidiskriminierungsberatungsstelle „KiDs-Kinder vor Diskriminierung schützen!“ – KiDs gehört zur Fachstelle „Kinderwelten“ am Institut für den Situationsansatz (ISTA /INA) und mit Dr. Emilia Roig, Founder and Executive Director vom „Center for Intersectional Justice“, mit Sitz in Berlin.

Begleitmaterial zur Audioreihe

Sie erhalten:

  • Informationen zur UN-Kinderrechtskonvention,
  • Informationen zu den Audios „Kindeswohl neu denken“,
  • weitere Informationen zur Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention.

Anlässlich des 31. Jahrestags der UN-Kinderechtskonvention hat die Monitoring-Stelle vier Audio-Dateien veröffentlicht, die sich inhaltlich mit den Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 „zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls“ (best interests of the child) nach Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention sowie der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 zum Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes beschäftigen. Sie beziehen sich auf die Information „Das Kindeswohl neu denken - Kinderrechtsbasierte Ermittlung und Bestimmung des Kindeswohls“.

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

Claudia Kittel hat braune kinnlange Haare. Sie trägt ein gelbes Oberteil und einen schwarzen Blazer.
© DIMR/B. Dietl

Claudia Kittel

Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention

Telefon: 030 259 359 - 414

E-Mail: apitz(at)institut-fuer-menschenrechte.de

Dunkelblauer Hintergrund mit einem Kopf und Körper gezeichnet mit weißen Strichen.

Judith Feige

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 462

E-Mail: feige(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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