Rassistische Diskriminierung und Gewalttaten treffen Menschen nicht nur als Individuen. Die körperlichen und/oder verbalen Angriffe der Täter*innen richten sich immer auch gegen Menschen als Stellvertreter*innen von Personengruppen, etwa jüdische Menschen, Sinti*zze, Rom*nja, Schwarze Menschen, als muslimisch oder schlicht als „Ausländer“ wahrgenommene Menschen. Das hat auch zur Konsequenz, dass sich die ganze Personengruppe betroffen, bedroht und verunsichert fühlt.
Es ist daher eine menschenrechtliche Verpflichtung, rassistisch motivierte Taten als solche zu benennen und den Betroffenen diskriminierungsfreien Zugang zum Recht zu verschaffen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen solche Straftaten effektiv verfolgen und angemessen mit den Opfern umgehen. Nur so lässt sich das Vertrauen in die Justiz und die zuständigen Behörden erhalten und stärken.
Um dies besser zu gewährleisten, wurde am 1. August 2015 der § 46 Absatz 2 Strafgesetzbuch, der die Strafzumessung regelt, ergänzt. Er besagt nun, dass bei der Strafzumessung „besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe und Ziele von Täter*innen berücksichtigt werden müssen. Gleichzeitig wurden bestimmte Ermittlungs- und Dokumentationspflichten in Bezug auf rassistisch motivierte Taten in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) geändert. Damit wurden langjährige Empfehlungen umgesetzt, die sich aus den europäischen und internationalen Menschenrechtsabkommen ergeben. Mit dieser Gesetzesänderung sollten außerdem staatliche Schutzpflichten umgesetzt und die in Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz verankerten Diskriminierungsverbote konkretisiert werden.