Aktionspläne sind ein wichtiges Instrument, um die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in einem koordinierten Prozess kontinuierlich umzusetzen. Die Vereinten Nationen haben bereits in den 1990er Jahren in Hinblick auf eine zielgerichtete und wirksame Gewährleistung und Förderung von Menschenrechten dafür geworben, Instrumente wie menschenrechtliche Aktionspläne zu nutzen. Aktionspläne beschreiben eine inklusionspolitische Strategie, die mit konkreten Zielen versetzt und entsprechenden Maßnahmen unterlegt ist. Aktionspläne staatlicher Akteure bringen so eine politische Prioritätensetzung und die Absicht zum Ausdruck, in diesem Politikfeld zielgerichtet zu handeln.
Menschenrechtliche Aktionspläne verfolgen das spezifische Ziel, gerade den menschenrechtlichen Zielen und Verpflichtungen Rechnung zu tragen. Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen an der Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen ist menschenrechtlich geboten und Grundlage eines zielgerichteten Plans. Für den Prozess, in dem ein menschenrechtlicher Aktionsplan vorbereitet, begleitet und gesteuert wird, gelten die menschenrechtlichen Prinzipien wie Partizipation, Nichtdiskriminierung, Transparenz etc.
Die Monitoring-Stelle hat sich seit ihrem Bestehen für die Entwicklung, Umsetzung, Fortschreibung und Evaluierung von menschenrechtlichen Aktionsplänen eingesetzt. Kurz nach Ratifikation der UN-BRK durch Deutschland haben zunächst Rheinland-Pfalz (2010) und danach der Bund und Brandenburg (2011) Aktionspläne zur Umsetzung der Konvention verabschiedet. Mittlerweile haben sowohl der Bund als auch alle Bundesländer einen Aktionsplan in Kraft gesetzt. Des Weiteren gibt es Aktionspläne von Kommunen, Unternehmen, Organisationen, Institutionen, Universitäten und Behörden sowie eine Vielzahl weiterer menschenrechtlicher Aktionspläne. Der Bund sowie die meisten Bundesländer haben ihren Aktionsplan bereits fortgeschrieben und/oder einer Evaluation unterzogen.
Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sind alternativlos
Derzeit arbeiten alle Bundesländer mit dem Instrument Landesaktionsplan. Inklusionspolitik in Deutschland ist hochkomplex, da sie alle gesellschaftlichen Bereiche und sämtliche staatlichen Ebenen betrifft. Die Umsetzung der UN-BRK ist ohne ein strategisches, planerisches und koordinierendes Instrument und unter besonderem Ressourceneinsatz in den allermeisten politischen Handlungsfeldern kaum denkbar. Der Politikansatz Aktionsplan erscheint nach dem Stand der Umsetzung in den Ländern und der Größe der bleibenden Aufgaben praktisch alternativlos. Die Monitoring-Stelle empfiehlt den staatlichen Akteuren dringend, ihre Aktionspläne beizubehalten, umzusetzen und weiterzuentwickeln.
Die Vertragsstaaten der UN-BRK sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention zu ergreifen (Artikel 4 UN-BRK). Die Rechte der Menschen mit Behinderungen können demnach mit unterschiedlichen Mitteln geachtet, geschützt und gewährleistet werden. Entsprechend setzt die UN-BRK etwa die Existenz von staatlichen Programmen, Konzepten und Strategien zur Umsetzung der Konvention voraus. Obwohl sie Staaten nicht ausdrücklich zwingt, dies mit einem Aktionsplan zu betreiben, scheint die praktische Umsetzung kaum anders möglich. In diesem Sinne hat sich auch der UN-Fachausschuss gegenüber Deutschland bereits mehrfach dafür ausgesprochen mit Aktionsplänen zu arbeiten sowie diese menschenrechtlich im Sinne der UN-BRK auszurichten und fortzuentwickeln. Schon in seinen 2015 verabschiedeten Empfehlungen („Abschließende Bemerkungen“) wies er daraufhin, dass Aktionspläne menschenrechtsbasiert und im Einklang mit der UN-BRK sein müssen und von einem menschenrechtlichen Behinderungsbegriff ausgehen müssen. 2023 betonte er erneut, dass Aktionspläne menschenrechtlich ausgerichtet werden müssen, und empfahl eine stärkere Koordination insbesondere der Länder, um sicherzustellen, dass ihre Aktionspläne mit ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen in Einklang stehen.