Kinderrechte

Partizipation

Worum geht es?

© DIMR/D. Ferenczy

Partizipation, also das Recht aller Kinder, gehört und ernst genommen zu werden, ist im weitesten Sinne zu verstehen. Staaten, die die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) unterzeichnet haben, müssen die Meinung des Kindes in Übereinstimmung mit seinem Alter und Entwicklungsstand bei allen das Kind betreffenden Angelegenheiten angemessen berücksichtigen. Von staatlicher Seite in Deutschland wird dieses Recht der Kinder oft fälschlicherweise zu eng ausgelegt und beispielsweise auf die Anhörung von Kindern in gerichtlichen Verfahren reduziert.

Was sind die Vorgaben der UN-KRK?

In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 12 bietet der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Vertragsstaaten eine Orientierungshilfe und gibt Empfehlungen zur Umsetzung des Rechts des Kindes auf Gehör in verschiedenen Situationen. Das Recht auf Gehör und die Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Beteiligung), das insbesondere in Artikel 12 der UN-KRK dargelegt wird, ist ein Recht jedes einzelnen Kindes und auch ein Recht von Gruppen von Kindern, wie beispielsweise Kinder einer Kita. Gleichzeitig ist es eines der vier Grundprinzipien der UN-KRK neben der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests of the child), dem Recht auf Leben und Entwicklung des Kindes sowie dem Recht auf Nicht-Diskriminierung. Das bedeutet, dass Artikel 12 nicht nur ein Recht in sich formuliert, sondern auch bei der Interpretation und Umsetzung aller anderen Kinderrechte zu berücksichtigen ist.

Was macht die Monitoring-Stelle?

Die Monitoring-Stelle vermittelt die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention an die unterschiedlichen Verantwortungsträger*innen. Hinsichtlich der Beteiligungsrechte von Kindern richtet sie sich dabei verstärkt an pädagogische Fachkräfte in Kita, Schule und der sozialen Arbeit und erläutert diesen die normativen Vorgaben der Konvention, die bis hin zur Ausgestaltung kinderrechtlich basierter Beteiligungsverfahren reichen. Grundlage dafür bildet die Allgemeine Bemerkung Nr. 12 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes, die die Monitoring-Stelle im November 2019 – anlässlich des 30jährigen Jubiläums der UN-Kinderrechtskonvention - in einer deutschen Übersetzung veröffentlicht hat.

Die Monitoring-Stelle bezieht darüber hinaus Kinder und Jugendliche punktuell in ihre Arbeit mit ein, etwa wenn die Datenlage zu einem Thema keine Informationen über die Sichtweisen von Kindern enthält.

Publikationen zu diesem Thema

Konsultationen mit der Zivilgesellschaft

1. Konsulation am 17. November 2015

Am 17. November 2015 lud die Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention zur ersten Konsultation mit der  Zivilgesellschaft ein. Rund 70 Interessierte von verschiedenen Stiftungen und Verbänden sowie der National Coalition Deutschland als bündelnder Stimme der Zivilgesellschaft im unabhängigen Monitoring, und  jugendliche Delegierte vom Deutschen Bundesjugendring, dem Deutschen Kinderhilfswerk, der Gehörlosenjugend Deutschland, dem Kinderrechteforum und UNICEF Deutschland folgten der Einladung.

In zwei Workshop-Runden formulierten die Teilnehmenden in moderierten Gesprächen ihre Erwartungen an die Arbeit der Monitoring-Stelle. Zur Diskussion standen die

  • Einbindung von Kindern und Jugendlichen: Auf welche Weise können Kinder und Jugendliche angemessen eingebunden werden? Wie kann die Monitoring-Stelle Kinder und Jugendliche erreichen?,
  • Erwartungen an die Monitoring-Stelle: Auf welche Weise kann die Monitoring-Stelle die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention stärken? Was erwarte ich für meine Organisation von der Monitoring-Stelle?,
  • Themen/Zielgruppen: Die Rechte von welcher Gruppe von Kindern werden in Deutschland verletzt? Was sollte geändert werden, um die Rechte dieser Gruppe zu stärken? und
  • Vernetzung: Welche Partner*innen bieten sich für die Monitoring-Stelle an? Wen sollte die Monitoring-Stelle erreichen?

Die Antworten hielten die Moderatorinnen und Moderatoren schriftlich auf Moderationswänden fest. Abschließend präsentierten die Moderatoren und  Moderatorinnen den Teilnehmenden die Ergebnisse der Workshops. Die Monitoring-Stelle nutzt die Erkenntnisse aus den Workshops als Impulse für ihre Arbeit.

Konsultationen mit der Zivilgesellschaft werden ein fester Bestandteil der Arbeit der unabhängigen Monitoring-Stelle sein und sind drei bis vier Mal pro Jahr geplant.

2. Konsultation am 16. November 2016

„Beschwerden ermöglichen!“ – Beschwerdewege für Kinder und Jugendliche

Der Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat Deutschland bereits mehrmals aufgefordert eine Anlaufstelle für Beschwerden für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Die internationale Vergleichsstudie „Einsatz für Kinderrechte“ von UNICEF zeigt Deutschland als einen „weißen Fleck“ auf der Weltkarte, wenn es um Beschwerdestellen für Kinder und Jugendliche geht. Doch dies ist nicht ganz zutreffend: Es gibt Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Deutschland. Lediglich der direkte Zugang, ihre Arbeitsweisen und ihre Wirkungsmöglichkeiten sind sehr unterschiedlich. Im Rahmen der Konsultation stellten wir Ergebnisse unserer Studie über vorhandene gerichtliche und außergerichtliche Beschwerdewege vor.

Mit Blick auf Beschwerdewege für Kinder variiert die Definition eines Kindes je nach Regelungszusammenhang. Damit ist das Konzept der „Mindestalter“ ein zentrales Konzept wenn man danach fragt, welche Möglichkeiten Kinder selbst ohne Unterstützung durch Erwachsende überhaupt nutzen können. Gemeinsam diskutierten wir, wie Beschwerdemöglichkeiten beschaffen sein müssen, damit sie den kinderrechtlichen Vorgaben des General Comment Nr. 2 UN-Kinderrechtsausschuss entsprechen - für alle Kinder gemäß Artikel 1 UN-Kinderrechtskonvention, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ansprechpartner*in

Dunkelblauer Hintergrund mit einem Kopf und Körper gezeichnet mit weißen Strichen.

Judith Feige

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 462

E-Mail: feige(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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