Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, leben häufig über lange Zeiträume, mitunter über mehrere Jahre, in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften. Die dort herrschenden Lebensbedingungen – Platzmangel, fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten und Privatspäre, Abgelegenheit – führen immer wieder zu Konflikten. Umso dringlicher ist es, dafür zu sorgen, dass menschenrechtliche Standards eingehalten werden.
Die Ausgestaltung der Unterbringung ist bundesweit sehr unterschiedlich geregelt. Private Wohnräume in Flüchtlingsunterkünften fallen grundsätzlich unter den Schutz von Artikel 13 Grundgesetz, das das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung für die Bewohner*innen sicherstellt. Aus den Menschenrechten ergeben sich zudem weitere Vorgaben und Mindeststandards. Die europäische Aufnahmerichtlinie von 2013 enthält Mindestvorgaben für die Aufnahme von Asylsuchenden in den EU-Mitgliedstaaten, wie etwa Vorgaben zur medizinischen Grundversorgung, zur Unterbringung sowie zum Zugang zu Bildung und Beschäftigung. Sie sieht zudem vor, dass besondere Schutzbedarfe für besonders schutzbedürftige Gruppen von Asylsuchenden, wie beispielsweise Kinder, Menschen mit Behinderungen, Opfer von Gewalt oder Menschenhandel, frühzeitig identifiziert werden. Strukturelle Schutzvorkehrungen wie ein effektiver Gewaltschutz in den Unterkünften ergeben sich zudem aus internationalen Menschenrechtsverträgen wie der sogenannten Istanbulkonvention gegen Gewalt gegen Frauen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte setzt sich dafür ein, dass bei Unterbringung von Geflüchteteten menschenrechtliche Standards mehr Aufmehrksamkeit und Beachtung finden.