Kinder, die sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten und denen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird, sind einer belastenden Situation ausgesetzt. Um ihren Schutz zu verbessern, trat am 1. Oktober 2017 das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern in Kraft. Das Gesetz gibt eine zeitliche Begrenzung vor und fordert die Einbeziehung eines Verfahrensbeistands für das Kind im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit. Bisher sollten Sorgeberechtigte diese Entscheidungen allein treffen. Die zukünftige Einbeziehung eines Verfahrensbeistands ermöglicht Kindern, ihre eigenen Belange zur Geltung zu bringen. Denn offizielle Beschwerdewege, um sich gegen eine freiheitsentziehende Maßnahme zur Wehr zu setzten, stehen für sie nur bedingt zur Verfügung.
Was sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention?
Die Gesetzesänderung schließt zunächst eine Rechtslücke und erkennt die Vorgaben aus Artikel 25 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) an, in welchem die Rechte von Kindern auf Überprüfung der Unterbringung außerhalb der Familie festgeschrieben sind. Kinder haben somit das Recht auf eine regelmäßige Überprüfung der ihnen zuteilgewordenen Behandlung und aller anderen Umstände, die für ihre Unterbringung von Belang sind. Artikel 25 UN-KRK verlangt eine regelmäßige Überprüfung, die sowohl die Zweckmäßigkeit als auch den Verlauf der Behandlung oder Betreuung berücksichtigt. Bei der Staatenberichtsprüfung Deutschlands 2014 hat der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes betont, dass freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern nur als letztes Mittel, für einen möglichst kurzen Zeitraum und unter regelmäßiger Überprüfung zulässig sind. Das Gesetz soll 2021 evaluiert werden.
Die UN-KRK legt fest, dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden darf. Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Gesetz, als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit, vorgenommen werden. Darüber hinaus sind folgende weitere Rechte der UN-KRK besonders relevant für Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihres familiären Umfeld leben: Neben dem Recht auf Anhörung ihrer Interessen sind dies der Schutz vor jeglicher Form der Diskriminierung (Artikel 2 UN-KRK) und das Recht von Kindern, nicht gegen ihren Willen von Eltern, erweiterter Familie oder Gemeinschaft getrennt zu werden, es sei denn, ihr Wohl erfordert dies (Artikel 5 und 9 UN-KRK). Für die Sicherstellung dieses Schutzes sollen alle dafür nötigen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, und Bildungsmaßnahmen ergriffen werden, solange sich das Kind in der Obhut der Eltern, eines Vormunds, einer gesetzlichen Vertretung oder einer anderen betreuenden Person befindet (Artikel 19 Absatz 1 UN-KRK.
Was macht die Monitoring-Stelle?
Die Monitoring-Stelle möchte sich perspektivisch stärker mit der Vermeidung freiheitsentziehenden Maßnahmen befassen, insbesondere verbunden mit dem Thema Beschwerdemechanismen für Kinder und Jugendliche. Bisher hat sich die Monitoring-Stelle mit einer Stellungnahme zum oben genannten Gesetzentwurf eingebracht und an einer öffentlichen Anhörung des Deutschen Ethikrats teilgenommen, mit dem Thema „Wohltätiger Zwang in der Kinder- und Jugendhilfe“. Außerdem führt die Monitoring-Stelle Gespräche mit Selbstorganisationen von Jugendlichen, wie beispielsweise MOMO sowie weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Expert*innen. Als Ergebnis dieses Prozesses wurde nun die Information „Zwangsmaßnahmen und Freiheitsentzug in der Kinder- und Jugendhilfe“ veröffentlicht. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns bislang nur mit dem Bereich Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befassen konnten.