Rassistische Diskriminierung

„Die polizeiliche Datenverarbeitung in Deutschland ist sehr intransparent“

© DIMR/A. Illing

Sprache, Hautfarbe oder Herkunft: Sensible personenbezogene Daten werden von der Polizei zu wenig geschützt. Daraus erwachsen Risiken, dass es durch die polizeiliche Datenverarbeitung zu rassistischer Diskriminierung kommt. Das ist das Ergebnis einer Studie, die das Deutsche Institut für Menschenrechte im Menschenrechtsbericht 2023 veröffentlicht hat. Eric Töpfer erläutert im Interview, wie die Diskriminierungsrisiken minimiert werden können.

Was sind die wichtigsten Ergebnisse der Studie?

Eric Töpfer: Wir haben festgestellt: Die Polizei verarbeitet in erheblichem Umfang sensible Daten zu sogenannter rassischer und ethnischer Herkunft. Eine weitere Erkenntnis ist, dass Gesetze und Vorgaben zur Verarbeitung dieser Daten Betroffene unzureichend vor Diskriminierungsrisiken schützen. Das ist grund- und menschenrechtlich sehr problematisch. Sensible Daten sind bei der polizeilichen Datenverarbeitung kaum besser geschützt als nicht sensible Daten.

Was genau sind sensible Daten?

Töpfer: Im Datenschutzrecht wird von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gesprochen. Dies können Angaben über das Sexualleben oder die Religionszugehörigkeit sein. Geschützt sind aber auch sensible Daten zu sogenannter rassischer oder ethnischer Herkunft – ein problematischer Begriff. Das können Angaben zur Hautfarbe oder Sprache sein. Diese Daten dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen verarbeitet werden und sind besonders zu schützen.

Können Sie ein Beispiel nennen?

Töpfer: Wenn nach einem flüchtigen Straftäter gefahndet wird, dann ist es legitim, wenn die Polizei auch etwas zum Äußeren dieser Person mitteilt. Werden solche Angaben aber in einer polizeilichen Datenbank erfasst, dann darf die Polizei sie nicht zu beliebigen anderen Zwecken nutzen, etwa um den Datenbestand nach allen Personen einer bestimmten Hautfarbe zu durchzusuchen.

Welche Kategorien sind rassistisch?

Töpfer: In INPOL, dem Informationssystem der Bundes- und Landespolizeien, werden verschiedene Datenkategorien verwendet, um Personen zu beschreiben. Eine davon ist „Phänotyp“, womit die äußere Erscheinung einer Person beschrieben wird. Die Polizei nutzt dafür 19 standardisierte Begriffe, zum Beispiel „afrikanisch”, „europäisch”, „westeuropäisch” oder „südosteuropäisch”. Damit reproduziert die Datenerfassung Stereotype: Wer der polizeilichen Vorstellung eines „Westeuropäers“ nicht entspricht, wird nicht als solcher erfasst, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit ihn als solchen ausweist.

Wie häufig kommt es bei der polizeilichen Datenverarbeitung zu rassistischer Diskriminierung?

Töpfer: Das lässt sich nicht beantworten. Die polizeiliche Datenverarbeitung in Deutschland ist sehr intransparent. Öffentlich verfügbare Informationen, etwa Antworten auf parlamentarische Anfragen, geben nur punktuell Einblicke. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die Strukturen untersucht, die die polizeiliche Datenverarbeitung regeln. Wir haben die Gesetze analysiert, Gespräche mit Expert*innen geführt und mit Hilfe von Fragebögen bei den Innenministerien der Länder Angaben zur polizeilichen Praxis erhoben. Derzeit sehen wir keine politischen Bestrebungen, das polizeiliche Sammeln und Verarbeiten sensibler Daten strenger zu reglementieren. Vielmehr steigen die Risiken mit den Plänen zum Umbau der polizeilichen Informationsarchitektur im Rahmen des Projektes „P20“. Datenbestände sollen zusammengelegt, in einem gemeinsamen „Datenhaus“ gesammelt und durch den Einsatz algorithmengestützter Analysen ausgewertet werden.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es, um rassistischer Diskriminierung bei der Polizei vorzubeugen?

Töpfer: Die Europäische Union hat 2016 die sogenannte JI-Richtlinie verabschiedet. Diese macht Vorgaben zum Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz. Danach ist die Verarbeitung sensibler Daten nur dann erlaubt, wenn dies „unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt“. Diese Vorgaben hätten bis Mai 2018 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Sie wurden aber – teilweise sehr verspätet – meist nur im Wortlaut übernommen. Sie sind daher so allgemein gehalten, dass für die praktische Arbeit der Polizei konkrete und verbindliche Vorgaben fehlen, die klären, unter welchen Voraussetzungen sensible Daten verarbeitet werden dürfen und wie sie zu schützen sind.

Das Diskriminierungsverbot verbietet der Polizei und anderen Behörden, Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder anderer physischer Merkmale, tatsächlicher oder vermeintlicher Herkunft oder Religionszugehörigkeit zu benachteiligen. Verfassungsrechtlich ergibt sich dies aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz, europarechtlich aus Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta. Auch völkerrechtlich ist Deutschland dem Diskriminierungsverbot verpflichtet – unter anderem durch die UN-Konvention gegen rassistische Diskriminierung und durch die Europäische Menschenrechtskonvention.

Was muss sich jetzt ändern?

Töpfer: Bund und Länder müssen das Recht der polizeilichen Datenverarbeitung anpassen. Es muss präzisiert werden, unter welchen Bedingungen sensible Daten, wenn überhaupt, verarbeitet werden dürfen, und Schutzmaßnahmen müssen verbindlich festgelegt werden. Außerdem braucht es mehr Transparenz von Polizei und Innenministerien über Umfang und Art der Verarbeitung sensibler Daten. Die Polizei sollte sich einer kritischen Diskussion mit Expert*innen aus Wissenschaft, Datenschutz und Betroffenen-Organisationen stellen. Dabei muss es darum gehen, Polizei-Routinen zu hinterfragen und zu reformieren.

Zur Person

Eric Töpfer ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa des Instituts.

E. Töpfer hat kurze graue Haare und einen Bart. Er trägt ein weißes Hemd und eine dunkle Anzugsjacke.
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