„Amicus Curiae“ heißt wörtlich übersetzt „Freund des Gerichts“. Dabei handelt es sich um Stellungnahmen, die rechts- und sachkundige Organisationen oder Wissenschaftler*innen in einem gerichtlichen Verfahren abgeben, um das Gericht bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Diese sind weder selbst Partei in dem Verfahren noch stehen sie auf der Seite einer Partei.
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist diese Möglichkeit in Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausdrücklich als „Third Party Intervention“ (Beteiligung Dritter) anerkannt. Auch einige UN-Fachausschüsse haben die Praxis entwickelt, Informationen und Stellungnahmen von Nichtregierungsorganisationen und Nationalen Menschenrechtsinstitutionen zu berücksichtigen, auch wenn diese am Verfahren vor dem jeweiligen Ausschuss nicht beteiligt sind. Im deutschen Recht nutzt vor allem das Bundesverfassungsgericht Amicus-Curiae-Stellungnahmen und fordert Sachverständige, beispielsweise Berufsverbände, Nichtregierungsorganisationen oder das Deutsche Institut für Menschenrechte, zu einer Stellungnahme auf. Auch andere, unterinstanzliche Gerichte haben begonnen, Amicus-Curiae-Stellungnahmen entgegenzunehmen.
Das Institut verfasst Amicus-Curiae-Stellungnahmen in ausgesuchten Verfahren vor deutschen Gerichten oder internationalen Entscheidungsgremien. Es gibt eine solche Stellungnahme nur dann ab, wenn ein vor Gericht anhängiger Fall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Einhaltung oder Umsetzung der Menschenrechte aufwirft und das Institut zu dem Thema arbeitet. In den vergangenen Jahren hat das Institut auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts, nach Zulassung durch andere Gerichte oder eigeninitiativ verschiedene Amicus-Curiae-Stellungnahmen verfasst.