Kinderrechte

Kindgerechte Justiz

Worum geht es?

© DIMR/Dóra Ferenczy

Kinder und Jugendliche können in unterschiedlichen Kontexten mit der Justiz in Berührung kommen: zum Beispiel als Zeug*innen oder als Betroffene in Strafverfahren, als Beschuldigte in Jugendstrafverfahren oder als Beteiligte in familiengerichtlichen Verfahren. Wie für Erwachsene gilt auch für sie der „Zugang zum Recht“ als Menschenrecht. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) nimmt ihre besonderen Bedarfe in den Blick und regelt in Artikel 12 Absatz 2, dass jedes Kind das Recht hat, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden. Dieses Recht muss im Zusammenspiel mit dem Recht auf die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests of the child) aus Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK angewandt werden.

In den Allgemeinen Bemerkungen Nr. 12 „Das Recht des Kindes auf Gehör“ gibt der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Hinweise darüber, wie die Staatenpflicht aus Artikel 12 umgesetzt werden kann. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Leitlinien des Europarats für eine kindgerechte Justiz, die festhalten, dass das Kind vor, während und nach dem Verfahren kindgerecht informiert werden muss. Darüber hinaus haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf Begleitung und Unterstützung durch qualifizierte Fachpersonen.

Die Umsetzung einer kindgerechten Justiz in Deutschland ist auf einem guten Weg, verläuft jedoch je nach Bundesland sehr unterschiedlich schnell und hängt noch zu oft von einzelnen Gerichtsbezirken oder dem Engagement der Fachkräfte ab. Unverbindliche kinderrechtsbasierte Kriterien, die im Gerichtsverfahren als Handlungsempfehlungen verstanden werden sollen, können dazu beitragen, für eine kindgerechte Justiz in der Praxis zu sensibilisieren.

Das Institut arbeitet seit 2015 zu dem Thema, kooperiert mit dem Deutschen Kinderhilfswerk und ist Teil des europäischen Netzwerkes Child friendly Justice.

Kinderrechtsbasierte Kriterien für eine kindgerechte Justiz

Kinder haben das Recht:

  • auf kindgerechte Informationen über ihre Rechte und das Verfahren;
  • im Verfahren immer und in kindgerechter Weise angehört zu werden. Wenn nicht, muss dies begründet werden;
  • dass ihre Bedarfe gehört und berücksichtigt werden;
  • auf Unterstützung, insbesondere durch ein*e Verfahrensbeiständ*in beziehungsweise eine psychosoziale Prozessbegleitung;
  • dass sich die beteiligten Fachkräfte austauschen, um die beste Lösung für das Kind zu finden;
  • dass Fachkräfte spezifisch qualifiziert sind und sich fortbilden;
  • dass sie über die Entscheidung und gegebenenfalls Unterstützungsangebote kindgerecht informiert werden

Kooperationsprojekt

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*innen

Claudia Kittel hat braune kinnlange Haare. Sie trägt ein gelbes Oberteil und einen schwarzen Blazer.
© DIMR/B. Dietl

Claudia Kittel

Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention

Telefon: 030 259 359 - 414

E-Mail: apitz(at)institut-fuer-menschenrechte.de

© DIMR/B. Dietl

Sophie Funke

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 475

E-Mail: funke(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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