Rechtsstaat

Innere Sicherheit

Es gehört zu den menschenrechtlichen Pflichten von Staaten, alle Menschen unter ihrer Hoheitsgewalt vor tödlicher Gewalt und Misshandlung zu schützen und gegen Hassrede vorzugehen. Das Handeln der Sicherheitsorgane muss dabei jedoch immer dem Grundsatz folgen, dass die Menschenrechte zu achten sind − auch in Zeiten terroristischer Gefahren und innen- oder außenpolitischer Krisen. Dies gilt insbesondere für die sogenannten notstandsfesten Rechte, wie das Verbot von Folter und Misshandlung sowie das Diskriminierungsverbot. Aber auch Eingriffe in die persönliche Freiheit, die Privatsphäre, die Versammlungs- oder Meinungsfreiheit müssen rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen, also rechtmäßig, erforderlich, angemessen und überprüfbar sein. Sicherheitspolitische Interessen und menschenrechtliche Normen müssen miteinander in Einklang gebracht werden. Stattdessen werden sie oft gegeneinander ausgespielt, etwa wenn der Schutz persönlicher Daten pauschal als „Täterschutz“ kritisiert wird oder wenn Sicherheitsbehörden beklagen, ihre Arbeit sei durch die Rechenschaftspflichten gefährdet. Die Wahrung der Menschenrechte ist jedoch Voraussetzung für eine maßvolle und gerechte Politik der Inneren Sicherheit, die sich auch auf zivilgesellschaftliches Engagement stützt und nicht allein auf Polizei und Nachrichtendienste setzt.

Zentrale Anliegen

  • Eingriffe in Menschenrechte durch Polizei und Nachrichtendienste müssen notwendig und verhältnismäßig sein. Das absolute Verbot von Folter, Misshandlung und Diskriminierung ist in jedem Fall zu achten.
  • Von sicherheitsbehördlichen Maßnahmen Betroffene müssen einen wirksamen Zugang zum Recht haben. Wo der subjektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist, muss er durch die Kontrolle unabhängiger Aufsichtsgremien kompensiert werden.
  • Sicherheitsgesetze und ihre praktische Anwendung sollten menschenrechts- und rechtsstaatsbasiert evaluiert werden, damit der Gesetzgeber gegebenenfalls nachbessern kann.

Die Antifolter-Konvention

In der Folter wird die Verletzlichkeit eines Menschen gezielt ausgenutzt in der Absicht, den Willen dieser Person zu brechen, um ihr dadurch Informationen abzupressen, sie zu demütigen oder sie und ihr Umfeld systematisch einzuschüchtern. In der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen von 1984 werden Folter und andere Formen grausamer und unmenschlicher Behandlung beziehungsweise Bestrafung vollständig und ausnahmslos verboten.

Konvention gegen Folter (CAT)

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

E. Töpfer hat kurze graue Haare und einen Bart. Er trägt ein weißes Hemd und eine dunkle Anzugsjacke.
© DIMR/A. Illing

Eric Töpfer

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Telefon: 030 259 359 – 20

E-Mail: toepfer(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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