Nationaler Verweisungsmechanismus

Säule 3: Integration und Förderung

Stand Oktober 2023

Säule 3: Integration und Förderung

Die dritte Säule im Rahmen der Implementierung eines Nationalen Verweisungsmechanismus rückt die gesellschaftliche Integration von Betroffenen in den Fokus. Von Menschenhandel Betroffene benötigen oft nicht nur Soforthilfe hinsichtlich ihrer Grundbedürfnisse, sondern auch Unterstützung, um eine sichere und selbstbestimmte Lebensperspektive zu entwickeln und aufzubauen. Folgende Aspekte sind hierfür besonders wichtig: die Möglichkeit des Familiennachzugs sowie Zugang zu Sprachkursen, Arbeitsmarkt und Schul- bzw. beruflicher Weiterbildung. Kooperationsdokumente können dazu dienen, für zuständige Stellen die Bedeutung dieser Rechte für Betroffene sichtbar zu machen und im besten Fall Zuständigkeiten und Verfahrenswege für diese Maßnahmen darzustellen.

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(Der 2023 erschienene „Leitfaden zur Bekämpfung von Menschenhandel Baden-Württemberg für Behörden und vom Land anerkannte Fachberatungsstellen“ wurde noch nicht berücksichtigt.)

Der Bereich Integration und Förderung wird in den vorliegenden Dokumenten teilweise erwähnt. Der 2019 verfasste Leitfaden enthält keine Regelungen hinsichtlich Arbeitsmarktzugang, Sprachkursen oder Aus- und Fortbildungen. In beiden Dokumenten wird jedoch die Möglichkeit des Familiennachzugs bereits während des Strafverfahrens und die Aufgabe der Fachberatungsstellen, bei der Entwicklung von Lebensperspektiven und Integration zu unterstützen betont. 

Der Bereich Integration und Förderung wird in der vorliegenden Kooperationsvereinbarung teilweise erwähnt. Fachberatungsstellen haben die Aufgabe, Betroffenen von Menschenhandel Sprachkurse zu vermitteln. Für die Möglichkeit einer Beschäftigungserlaubnis während des Aufenthalts der Betroffenen, wird im Dokument auf die damalige Gesetzlage verwiesen. Die Möglichkeiten des Familiennachzugs sowie Angebote zur Aus- und Weiterbildung erwähnt die Vereinbarung nicht. 

Der Bereich Integration und Förderung wird in der Kooperationsvereinbarung nicht erwähnt. Ein Hinweisblatt für Betroffene im Anhang der Vereinbarung betont, dass diese während der Zeit des Strafverfahrens arbeiten dürfen. Konkrete Regelungen oder Zuständigkeiten werden dafür nicht benannt. Die Aspekte Familiennachzug, Sprachkurse oder Weiterbildungen erwähnt das Dokument nicht. 

In diesem Bundesland liegt kein aktuelles Kooperationsdokument vor. 

In diesem Bundesland liegt kein aktuelles Kooperationsdokument vor.

Der Bereich Integration und Förderung wird in der Kooperationsvereinbarung teilweise erwähnt. Die Fachberatungsstellen werden angehalten, Betroffene „bei der Entwicklung einer neuen Lebensperspektive“ zu unterstützen (S. 11). Regelungen für den Arbeitsmarktzugang, Familiennachzug, Sprachkurse oder Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten enthält das Dokument nicht. 

Der Bereich Integration und Förderung wird in der vorliegenden Kooperationsvereinbarung teilweise erwähnt. Sie benennt die Aufgabe der Fachberatungsstellen, Betroffene bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit und nach Aus- und Fortbildungsangeboten zu unterstützen. Außerdem weist sie auf die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 31 BeschV hin. Die Vereinbarung führt auch die gesetzlichen Grundlagen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach dem Strafverfahren sowie für den Familiennachzug bereits während des Verfahrens aus. 

Der Bereich Integration und Förderung wird in der Kooperationsvereinbarung nicht geregelt. Ein allgemeines Ziel des Dokuments ist die Unterstützung der Betroffenen „auf dem Weg in einen normalisierten Alltag [und] bei der Entwicklung von Zukunftsperspektiven“ (S. 4). Die Aspekte des Familiennachzuges, der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit der Teilnahme an Sprachkursen oder anderen Weiterbildungen in Deutschland werden nicht dargestellt.

Der Bereich Integration und Förderung wird in dem Erlass teilweise erwähnt. Er benennt die Aufgabe der Fachberatungsstellen, Bildungsmaßnahmen und Sprachkurse zu vermitteln. Zudem nimmt das Dokument Bezug auf die Gesetzeslage nach § 31 BeschV, nach der eine Beschäftigungserlaubnis, auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, für Betroffene mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG möglich ist. Das Recht auf Familiennachzug stellt der Erlass nicht dar.

Der Bereich Integration und Förderung wird in der Konzeption teilweise erwähnt. Um die persönliche Stabilität der Betroffenen zu verbessern, weist das Dokument auf die Bedeutung hin, während des Strafverfahrens einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Eine gesetzliche Grundlage hierfür erwähnt das Dokument nicht, verweist bei der Zuständigkeit aber auf örtliche Jobcenter. Die Möglichkeit des Familiennachzugs, sowie der Zugang zu Sprachkursen und anderen Fort- und Weiterbildungsangeboten umfasst die Konzeption nicht. 

Der Bereich Integration und Förderung wird teilweise im Aufgabenbereich der Fachberatungsstellen erwähnt. Dazu gehören die „Vermittlung von Aus- und Fortbildungsangeboten“ und die Unterstützung bei der „Entwicklung eines neuen Lebensplans“ (S. 23). Das Dokument erwähnt die Möglichkeit der Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 26 Abs. 1 AufenthG) und der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 31 BeschV. Die Möglichkeit des Familiennachzugs ist nicht Teil des Konzepts. 

Der Bereich Integration und Förderung wird in der 2016 verfassten Vereinbarung nicht dargestellt. Der 2018 verfasste Leitfaden erwähnt diesen Bereich umfangreich und besitzt sogar ein eigenes Kapitel Zukunftsperspektiven“. Grundsätzlich sind Fachberatungsstellen für die Unterstützung bei der „Vermittlung von Sprach- und Alphabetisierungskursen“, der „Suche nach geeigneten Aus- und Fortbildungsangeboten“ und der „Aufnahme einer Erwerbstätigkeit“ zuständig (S. 3). Der Leitfaden verweist auch auf Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ beispielsweise für schulische Mehrkosten. Darüber hinaus können Sprachkurse und Qualifizierungsmaßnahmen im Einzelfall auch über den Notfonds finanziert werden. Insgesamt ist es beispielhaft, wie der Leitfaden auf lebensweltliche Bedürfnisse von Betroffenen eingeht.

Maßnahmen zur Integration und Förderung von Betroffenen fallen in der Kooperationsvereinbarung in den Aufgabenbereich der Fachberatungsstellen. Sie haben die Aufgabe, Betroffene bei der Rückkehr zu einem normalisierten Alltag sowie bei der Entwicklung von Zukunftsperspektiven zu unterstützen, insbesondere dabei, Aus- und Fortbildungsangebote und Arbeitsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Hierzu werden in einer Fußnote auch Sprachkurse gezählt (S. 8, FN 10). Darüber hinaus sollen die Fachberatungsstellen durch die Betreuung auch nach Abschluss des Strafverfahrens eine nachhaltige Integration erwirken. Die gesetzlichen Grundlagen oder konkrete Regelungen für den Familiennachzug sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt enthält das Dokument nicht.

Der Bereich Integration und Förderung wird in dem Erlass nicht geregelt. Er erläutert die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit des Daueraufenthalts nach Beendigung des Strafverfahrens, doch das Recht auf Familiennachzug, Arbeitsmarktzugang sowie Sprachkurse oder andere Weiterbildungen sind nicht Teil des Erlasses.

In diesem Bundesland liegt kein aktuelles Kooperationsdokument vor. 

In diesem Bundesland liegt kein aktuelles Kooperationsdokument vor.

Die dritte Säule im Rahmen der Implementierung eines Nationalen Verweisungsmechanismus rückt die gesellschaftliche Integration von Betroffenen in den Fokus. Von Menschenhandel Betroffene benötigen oft nicht nur Soforthilfe hinsichtlich ihrer Grundbedürfnisse, sondern auch Unterstützung, um eine sichere und selbstbestimmte Lebensperspektive zu entwickeln und aufzubauen. Folgende Aspekte sind hierfür besonders wichtig: die Möglichkeit des Familiennachzugs sowie Zugang zu Sprachkursen, Arbeitsmarkt und Schul- bzw. beruflicher Weiterbildung. Kooperationsdokumente können dazu dienen, für zuständige Stellen die Bedeutung dieser Rechte für Betroffene sichtbar zu machen und im besten Fall Zuständigkeiten und Verfahrenswege für diese Maßnahmen darzustellen. 

Die vorliegenden Ergebnisse lassen keine abschließende Bewertung der Umsetzung dieser Säule zu. Eine qualitative Dokumentenanalyse bildet weder Strukturen oder standardisierte Verfahrensabläufe ab, die unabhängig von schriftlichen Dokumenten existieren, noch wurde die praktische Anwendung der Dokumente geprüft.

Analyse der weiteren Säulen eines NRM

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