Aus der Menschenwürde ergibt sich der Anspruch aller Menschen, als Gleiche geachtet zu werden. Rassismus negiert diesen Achtungsanspruch und steht der Menschenrechtsidee damit fundamental entgegen.
Rassismus gibt es in verschiedenen Erscheinungsformen. In Deutschland sind beispielweise Jüd*innen, Sinti*zze und Rom*nja, People of Color und Schwarze Menschen, Muslim*innen, Menschen mit Migrationsgeschichte und geflüchtete Menschen betroffen.
Rassimus lässt sich als ein Diskriminierungsmuster und Ausdruck gesellschaftlicher Machtverhältnisse beschreiben. Er kann unterschiedliche „Härtegrade“ annehmen − von alltäglicher Ausgrenzung über strukturelle Diskriminierungen, etwa durch bestimmte Praktiken im Schulsystem oder bei der Polizei, bis hin zu physischen Angriffen und Anschlägen.
Das Wachhalten der Erinnerung an die nationalsozialistischen Menschheitsverbrechen, namentlich der Genozid an den Jüd*innen sowie den Sinti*zze und Rom*nja, bleibt eine politische Aufgabe ersten Ranges. Während Rassismus in all seinen Ausprägungen bestimmte Menschen abwertet, zielen die Menschenrechte umgekehrt gerade darauf ab, allen Menschen gleichberechtigte Selbstbestimmung und Mitwirkung zu ermöglichen.
Der Kampf gegen Rassismus ist daher ein Kernanliegen der Menschenrechte. Seine Überwindung muss auch die Realität historisch und gesellschaftlich tief verwurzelter Ungleichheiten in den Blick nehmen. Solche Ungleichheiten und Ausschlussmechanismen müssen erkannt und durch aktives Handeln überwunden werden.
Dazu verpflichten das Grundgesetz sowie europäische und Internationale Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Internationale Übereinkommen gegen rassistische Diskriminierung (ICERD).