Wirtschaft und Menschenrechte

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Im Juni 2021 beschloss der Bundestag das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es ist seit dem 1. Januar 2023 anwendbar auf Unternehmen ab einer Anzahl von mindestens 3.000 Arbeitnehmenden, seit 2024 auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmenden. 

Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalt in ihrem eigenen unternehmerischen Handeln und in der Zusammenarbeit mit ihren Liefernetzwerken. Deutschland folgt damit einem internationalen Trend. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Themenseiten EU-Gesetzgebung und UN-Vertrag.

Was macht das Deutsche Institut für Menschenrechte?

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat sich bereits früh in den Gesetzgebungsprozess zum LkSG eingebracht und befasst sich seit Inkrafttreten des LkSG mit dessen Umsetzung. Schwerpunktmäßig arbeitet das Institut aktuell zu den Themen Risikoanalyse, Vertragsklauseln und der Einbindung von Rechteinhabenden. Es führt dazu anwendungsorientierte Forschung durch, verfasst Publikationen und kooperiert mit verschiedenen Netzwerken.  

Das LkSG empfiehlt Unternehmen, für die Überwachung des Risikomanagements Menschenrechtsbeauftragte einzusetzen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte und UN Global Compact Netzwerk Deutschland haben 2023 ein Austauschformat für LkSG-Menschenrechtsbeauftragte ins Leben gerufen, damit sie sich über ihre Aufgaben austauschen und vernetzen können. 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Kontrolle und Durchsetzung des LkSG. Es wird seit Mai 2022 von einem sechsköpfigen Beirat begleitet, der aus der Mitte des Nationalen CSR-Forums der Bundesregierung (Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte) berufen wurden. Das Institut ist Mitglied im Beirat und berät das BAFA bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Risikoanalyse

Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur regelmäßigen Durchführung einer Riskoanalyse (§ 5 LkSG). Sie ist das zentrale Element eines wirksamen Risikomanagements und die Grundlage für Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Unternehmen müssen dabei die Risiken im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren Zulieferern und anlassbezogen bei mittelbaren Zulieferern ermitteln, gewichten und priorisieren. Um dies vernünftig umzusetzen, sollten Unternehmen betroffene Rechteinhabende einbinden, zum Beispiel seine Beschäftigten und die innerhalb seiner Lieferketten.

Einbindung von Rechteinhabenden

Das LkSG verpflichtet Unternehmen dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten (§ 3 Abs. 1 LkSG) und ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten (§ 4 Abs. 1 und 2 LkSG ). Weiterhin sollen die Interessen von Beschäftigten und denjenigen, die in einer „geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können“, angemessen berücksichtigt werden (§4 Abs. 4 LkSG). Jedoch legt das Gesetz keine Wirksamkeitskriterien für Beteiligungsformate mit Rechteinhabenden fest. Wirksamkeitserfordernisse sollten progressiv ausgelegt und mit einem Ansatz umgesetzt werden, der Rechteinhabende stärkt.

Publikationen zu diesem Thema

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Bettina Braun

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 127

E-Mail: braun(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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