Rechte von Menschen mit Behinderungen

Gesundheit

Menschen mit Behinderungen begegnen häufig Hürden beim Zugang zu gesundheitlichen Diensten und Einrichtungen. Sie benötigen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen oft spezielle Gesundheitsdienste. Spezifische Hürden schränken ihren Zugang zu Gesundheitsversorgung und -information jedoch erheblich ein. Dazu gehören unter anderem unzugängliche Ausstattung und Räumlichkeiten, Mangel an relevanten Gesundheitsleistungen, unzureichende Fähigkeiten oder eine negative Haltung des Gesundheitspersonals, Kommunikationsschwierigkeiten sowie Kosten (zum Beispiel für Transporte).

Aus der UN-Behindertenrechtskonvention leitet sich aus Artikel 25 jedoch die Pflicht des Staates ab, Gesundheitsschutz und diskriminierungsfreien Zugang zu gesundheitlicher Versorgung für alle gleichermaßen zu garantieren.

Im Rahmen dieser Verpflichtung ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, die die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, haben.

Die Monitoring-Stelle setzt sich dafür ein, dass die allgemeine Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen greift und spezifische Maßnahmen umgesetzt werden.

Zentrale Anliegen

  • Die Monitoring-Stelle UN-BRK fordert, die Gewährleistung eines gleichberechtigten, selbstbestimmten, wohnortnahen und barrierefreien Zugang zu medizinischen Einrichtungen und gesundheitlichen Dienstleistungen.
  • Im Zuge der Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften im Gesundheitssektor setzt sie sich für eine Bewusstseinsbildung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein. Die Fachkräfte sollen dadurch befähigt werden, unvoreingenommen und diskriminierungsfrei zu handeln, barrierefrei zu kommunizieren und den Willen und die Präferenzen der Patient*innen zu wahren.
  • Die neuen Regelungen zur Mitnahme von Begleitpersonen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt (Assistenz im Krankenhaus) sind im Sozialgesetzbuch so nachzubessern, dass sie für alle Menschen mit Behinderungen gelten. Zudem muss der Leistungsumfang auch qualifizierte Assistenzleistungen außerhalb des Arbeitgebermodells beinhalten.
  • Auch in Zeiten der Corona-Pandemie leitet sich aus dem Recht auf Gesundheit die Pflicht des Staates ab, Gesundheitsschutz und diskriminierungsfreien Zugang zu Diensten und Einrichtungen gesundheitlicher Versorgung für alle gleichermaßen zu gewährleisten. Das Recht auf Leben garantiert Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu lebensrettenden Maßnahmen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Artikel 25 - Gesundheit

„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere

a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;

b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;

c) bieten die Vertragsstaaten diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch in ländlichen Gebieten;

d) erlegen die Vertragsstaaten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen;

e) verbieten die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

f) verhindern die Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.“

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Zentrale Menschenrechte im Kontext Triage

Während der Corona-Pandemie gerieten die Intensivstationen in Deutschland mehrfach an ihre Grenzen. Wer wird wie behandelt, wenn die Intensivstationen überfüllt sind? Nach welchen Kriterien wird entschieden, wenn Zeit, Personal oder Material wie Beatmungsgeräte knapp sind? Mit Fragen dieser Art waren Ärzt*innen konfrontiert, hatten dafür aber nur rechtlich unverbindliche Empfehlungen von Fachverbänden zur Hand, die keine diskriminierungsfreie Verteilung intensivmedizinischer Ressourcen sicherstellen können.

Abbildung aus dem Menschenrechtsbericht 2021 © DIMR / webersupiran

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© DIMR/B. Dietl

Dr. Susann Kroworsch

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Telefon: 030 259 359 - 444

E-Mail: kroworsch(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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