Die Frage nach dem Umgang mit Minderjährigen-Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, wird vielfach als Problem beschrieben und von der Jugendhilfe als Herausforderung wahrgenommen. Das komplexe Thema verunsichert die Beteiligten und muss differenziert betrachtet werden. Aus kinderrechtlicher Sicht sollten in Deutschland betroffene Kinder und Jugendlichen vor einer Zwangsehe geschützt und das Wohl der Minderjährigen sichergestellt werden. Aus der Praxis wird berichtet, dass sehr unterschiedliche Fälle und Konstellationen vorliegen: Zwar sind überwiegend minderjährige Mädchen mit einem volljährigen Partner verheiratet. In vielen Fällen ist aber der Altersunterschied verhältnismäßig gering, nur selten beträgt er 20 Jahre oder mehr. Darüber, welche Motive hinter der jeweiligen Eheschließung stehen, kann nur spekuliert werden. Denkbar sind Fälle von Zwangsverheiratung ebenso wie einvernehmliche Ehen oder Liebesehen. Auch kann eine bereits eingetretene Schwangerschaft der Grund für die Ehe sein, oder die Hoffnung, dass verheiratete Minderjährige auf einer Flucht eher vor sexueller Gewalt geschützt sind.
Demnach sind auch die Unterstützungsbedarfe der betroffenen Minderjährigen höchst unterschiedlich und reichen von der Auflösung der Ehe in Deutschland bis hin zu deren Aufrechterhaltung.
Der Gesetzgeber hat 2017 mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen auf die Problematik reagiert. Zum einen wurden die Ausnahmen beim Ehemündigkeitsalter in Deutschland abgeschafft und dieses strikt auf 18 Jahre festgesetzt. Zum anderen regelt das Gesetz den Umgang mit Ehen Minderjähriger, die im Ausland geschlossen wurden. Ehen von Minderjährigen über 16 Jahren sollen nun grundsätzlich aufgehoben werden. Ehen von jüngeren Minderjährigen dürfen nicht mehr anerkannt und werden pauschal für unwirksam erklärt.
Was sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention?
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) betont die Subjektstellung des Kindes und verpflichtet die Vertragsstaaten, diese bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen und Leistungen gegenüber Kindern zu respektieren und zu fördern. Das in Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK verankerte Recht auf Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests of the child) verlangt dabei individuelle Entscheidungen, die jedem Einzelfall gerecht werden.
Herausragendes Merkmal der UN-KRK ist der weitreichende Maßstab der Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests of the child) in Verbindung mit dem Recht auf Gehör und der Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12 UN-KRK). Die Bestimmung des Kindeswohls hat demnach individuell zu erfolgen, wobei die Perspektive des Kindes jeweils miteinzubeziehen ist. In jedem Einzelfall sollte daher die Entscheidung des*der Heranwachsenden von Amts wegen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Selbstbestimmung geprüft und abgewogen werden: unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der vorhandenen Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und der Freiheit des Willensentschlusses. Daher verstößt eine Ehe von oder mit Minderjährigen nicht per se und in jedem Fall gegen das Kindeswohl.
Was macht die Monitoring-Stelle?
Die Monitoring-Stelle hat in Stellungnahmen, Anhörungen, Presseartikeln und Interviews auf die Problematik des neuen Gesetzes hingewiesen: Das Kindeswohl erfordert einen differenzierten Umgang mit bereits geschlossenen Ehen - eine pauschale Lösung ist nicht zielführend. Das Deutsche Institut für Menschenrechte teilt das menschenrechtliche Ziel einer weltweiten Ehemündigkeit erst ab 18 Jahren. Daraus folgt jedoch nicht, dass Minderjährigen-Ehen, die nach geltendem Heimatrecht geschlossen wurden, in Deutschland aus menschenrechtlichen Gründen pauschal als unwirksam behandelt werden sollen.
Die pauschale Nichtigkeit von Ehen Minderjähriger unter 16 Jahren führt zu negativen Rechtsfolgen für die Minderjährigen. Aus einer Ehe, die nach deutschem Recht juristisch nie bestanden hat, können keine rechtlichen Verpflichtungen für den Ehegatten hergeleitet werden. Bei einer aufgehobenen Ehe dagegen entsprechen die Rechtsfolgen denen einer Scheidung.