In der Debatte zur deutschen Asylpolitik hält sich die Vorstellung, dass Menschen an den Grenzen Deutschlands ohne Weiteres zurückgewiesen werden können. Diejenigen, die dafür plädieren, Asylsuchende an der Grenze zurückzuweisen, berufen sich regelmäßig auf die sogenannte Drittstaatenregelung in Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz beziehungsweise auf einfachgesetzliche Regelungen, wie etwa Paragraf 18 Absatz 1 Nr. 1 Asylgesetz, die auf die Drittstaatenregelung im Grundgesetz zurückzuführen sind. Mit der Einführung des Konzepts der Sicheren Drittstaaten in Artikel 16a wurde das Asylrecht des Grundgesetzes im Zuge der Grundgesetzänderung im Jahr 1993 tatsächlich erheblich eingeschränkt. Dabei zielte der Gesetzgeber darauf ab, dass auch Zurückweisungen an der Grenze zumindest vorübergehend zur Regel werden sollten.
Die in Artikel 16a getroffene Regelung zur Einschränkung des deutschen Asylrechts ist für die Fragestellung von Zurückweisungen allerdings seit geraumer Zeit nicht mehr maßgeblich. Ob Zurückweisungen an der Grenze zulässig sind, ergibt sich vielmehr aus dem Europarecht und dem völkerrechtlichen Verbot der Zurückweisung. Nach der europarechtlichen sogenannten Dublin-III-Verordnung sind Zurückweisungen an der Grenze von Menschen, die Asyl suchen, nicht ohne Weiteres zulässig. Vielmehr ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte setzt sich dafür ein, dass die europäischen Zuständigkeitsregelungen zur Prüfung von Asylanträgen und das Verbot der Zurückweisung als menschen- und flüchtlingsrechtliche Grundsätze Beachtung finden.