Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention legte dem Bundesarbeitsgericht als nicht beteiligte Dritte wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine gutachterliche Stellungnahme (sogenannte Amicus-Curiae-Stellungnahme) vor. Darin wird auf die Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention für die Auslegung und Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wehrte sich ein Mann gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber, der diese auf die HIV-Infektion des Arbeitnehmers stützte. Der nunmehr mit dem Fall befasste 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hatte als Revisionsgericht darüber zu befinden, ob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtsfehlerfrei entschieden hatte.