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Stellungnahme

„Hautfarbe“ ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen

Amicus-Curiae-Stellungnahme im Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz

Am 29. Oktober 2012 hat das OVG Rheinland-Pfalz darüber verhandelt, ob die Bundespolizei bei Personenkontrollen in Zügen Personen anhand ihrer „Hautfarbe“ auswählen darf. Das Institut hat in diesem Verfahren (AZ 7 A 10532/12.OVG) eine sogenannte Amicus-curiae-Stellungnahme abgegeben, da der zu entscheidende Einzelfall von grundlegender Bedeutung ist, was den Schutz vor rassistischer Diskriminierung in Deutschland betrifft.

Der Kläger, ein deutscher Student, war im Zug von zwei Beamten der Bundespolizei aufgefordert worden, sich auszuweisen. Die Beamten suchten nach Personen, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Einer der Beamten hat ausgesagt, dass der Kläger „aufgrund seiner Hautfarbe ins Raster gefallen“ sei. Der Kläger begehrt in dem Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung, dass er bei einer Personenkontrolle durch die Bundespolizei diskriminiert worden ist. Das in der ersten Instanz zuständige Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Frage einer rassistischen Diskriminierung in seinem Urteil vom Februar 2012 keine Beachtung geschenkt. Die Stellungnahme führt aus, dass die Auswahl nach „Hautfarbe“ bei Personenkontrollen weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit europäischen und internationalen Menschenrechtsverträgen vereinbar ist.

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Themen: Rassistische Diskriminierung, Rechtsstaat
Herausgeber*in: Deutsches Institut für Menschenrechte

Größe: (PDF, 119 KB)
Seiten: 9
Erschienen: 10/2012

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