Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz verhandelt heute über einen Fall, in dem die Kläger geltend gemacht haben, von der Bundespolizei im Rahmen einer anlasslosen Personenkontrolle rassistisch diskriminiert worden zu sein. Das Institut hat in diesem Verfahren (Aktenzeichen 7 A 11108/14.OVG) eine sogenannte Amicus-curiae-Stellungnahme abgegeben, da der zu entscheidende Einzelfall von grundlegender Bedeutung für den Schutz der Grund- und Menschenrechte in Deutschland ist. Das Verfahren vor dem OVG findet statt, weil die Bundespolizei Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz eingelegt hat.
Die Stellungnahme des Instituts will verdeutlichen, dass § 22 Abs. 1 a BPolG, der in dem Fall von der Bundespolizei als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden ist, zahlreiche Fragen aufwirft, die für den Schutz der Grund- und Menschenrechte in Deutschland von grundsätzlicher Bedeutung sind. Insbesondere verstößt § 22 Abs. 1 a des BPolG gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung aus Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz und europäischen und internationalen Menschenrechtsverträgen: Die Norm ist darauf angelegt, dass die Bundespolizisten anhand von Pauschalverdächtigungen selektive und rassistische Personenkontrollen vornehmen.