Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat im Rahmen des Verfahrens 1 BvL 1/24 des Bundesverfassungsgerichts im April 2024 eine Stellungnahme eingereicht und auf die Gefahren einer Ausweitung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen hingewiesen. Im Verfahren prüft das Gericht, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass laut § 1832 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BGB (ehemals § 1906a Abs. 1 S. 2 Nr. 7) ärztliche Zwangsbehandlungen nur im Krankenhaus, aber nicht ambulant, durchgeführt werden dürfen.