In der vorliegenden Stellungnahme wird dargelegt, warum die Schulbehörden der Länder nach dem Inkrafttreten der UN-BRK bereits heute bei der Anwendung von Landesrecht das Recht auf inklusive Bildung zu beachten haben und in welchem Umfang die behördlichen Entscheidungen der gerichtlichen Überprüfung in Bezug auf die spezifische Beachtung menschenrechtlicher Normen unterliegen. Grundlage ist ein Verfahren am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem die menschenrechtliche Grundlage der UN-Behindertenkonvention nach Auffassung der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention nicht umfassend dargestellt wird.