Neue Studie empfiehlt starke Befugnisse für unabhängige Polizeibeauftragte in Bund und Ländern
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Pressemitteilung
Berlin. Unabhängige Polizeibeauftragte können einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Menschenrechte in der Polizeiarbeit leisten. In vielen Staaten und seit 2014 auch in einer wachsenden Zahl deutscher Bundesländer gibt es Stellen außerhalb der Polizei, an die sich Betroffene aus der Bevölkerung mit Beschwerden wenden können. Die deutschen Polizeibeauftragten kümmern sich auch um Eingaben aus der Polizei selbst. Dabei soll sichergestellt sein, dass Vorwürfe unabhängig, angemessen, unverzüglich, öffentlich überprüfbar und unter Beteiligung der Beschwerdeführenden untersucht werden.
„Seit vielen Jahren fordern Menschenrechtsorganisationen die Einrichtung unabhängiger Polizeibeschwerdestellen in Deutschland. Dass inzwischen fast die Hälfte aller Bundesländer Polizeibeauftragte eingerichtet hat und die Schaffung solcher Stellen auch auf Bundesebene und in weiteren Ländern geplant wird, ist daher ein großer Fortschritt“, erklärt Eric Töpfer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Instituts für Menschenrechte, anlässlich der Veröffentlichung der Analyse „Parlamentarische Polizeibeauftragte. Menschenrechtliche Empfehlungen für die Stellen in Bund und Ländern“. „Allerdings erfüllen die Stellen die menschenrechtlichen Erwartungen nur unzureichend, vor allem da die strafrechtliche Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen weiterhin abhängig von polizeilichen Ermittlungen bleibt“, so Töpfer weiter.
Damit unabhängige Polizeibeauftragte ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, benötigen sie umfassende Untersuchungsbefugnisse, müssen als Anlaufstellen bekannter werden und angemessen ausgestattet sein – so das Fazit der Analyse, die das Deutsche Institut für Menschenrechte gemeinsam mit dem Forschungsinstitut für öffentliche und private Sicherheit (FÖPS) der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erstellt hat.
Mit Blick auf die aktuellen Pläne der Ampel-Koalition zur Einrichtung einer Beauftragtenstelle für die Polizeien des Bundes empfiehlt die Analyse, das Gesetzgebungsverfahren auch zu nutzen, um ein Akteneinsichtsrecht aller Polizeibeauftragten in der Strafprozessordnung zu verankern. Außerdem sollten die Stellen nach dem Vorbild der Datenschutzbeauftragten mit einem Zeugnisverweigerungsrecht ausgestattet werden, damit die Vertraulichkeit von Beschwerden und Hinweisen umfassend geschützt ist.
Die Analyse gibt einen Überblick über Mandate und Arbeit der Bürger- und Polizeibeauftragtenstellen, die in sieben Bundesländern als Ombudsstellen und Hilfsorgane der Parlamente eingerichtet wurden, um Beschwerden aus der Bevölkerung gegen die Polizei zu bearbeiten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welchen Beitrag die Stellen konkret zum Menschenrechtsschutz leisten und welche Empfehlungen sich aus den bisherigen Erfahrungen für die Einrichtung weiterer Stellen ableiten lassen.
„Als Ombudsstellen, die dem Prinzip der Mediation verpflichtet sind, ergänzen die Polizeibeauftragten die Arbeit der Petitionsausschüsse und können eine stärkere Verfahrensbeteiligung der Betroffenen erreichen, als dies im Petitionsverfahren üblicherweise möglich ist“, sagt Sonja John, Wissenschaftliche Mitarbeiterin im vom FÖPS koordinierten Projekt „Police Accountability – Towards International Standards“. „Allerdings besteht weiterhin das Problem, dass sich Menschen mit geringer Beschwerdemacht nur selten an die Stellen wenden. Es sollten Angebote entwickelt werden, um diese Menschen besser zu erreichen“, so John weiter.
„Um strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibeamt*innen unabhängig von der Polizei zu ermitteln, bedarf es anderer institutioneller Vorkehrungen, deren Ausgestaltung es weiterhin zu diskutieren gilt“, so Hartmut Aden, Leiter des „Police Accountability“-Projekts, das – gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft – unabhängige Polizeibeschwerdestellen in Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada und Deutschland vergleichend untersucht. „Die Polizeibeauftragten können jedoch insbesondere zum präventiven Menschenrechtsschutz einen wichtigen Beitrag leisten. Dafür sollten sie sich mit dem Ziel der Aufarbeitung hinter dem Einzelfall liegender struktureller Missstände ohne Einschränkungen auch mit schwerwiegenden, strafrechtlich relevanten Fällen beschäftigen können. Während laufender Strafverfahren darf ihre Zuständigkeit daher nicht unterbrochen werden; auch in dieser Phase brauchen sie Akteneinsichtsrechte.“
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