Vereinte Nationen: Menschenrechtsabkommen

Konvention gegen Rassismus (ICERD)

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung

Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, ICERD) wurde am 21. Dezember 1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution  2106A (XX)). Das Übereinkommen trat am 4. Januar 1969 völkerrechtlich in Kraft.

ICERD soll sicherstellen, dass Menschen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vor rassistischer Diskriminierung geschützt werden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich eine Politik zu verfolgen, die sich umfassend gegen jede Form von Rassismus richtet und das Verständnis unter den Menschen fördert (Artikel 2 Absatz 1). Zu diesem Zweck müssen die Staaten konkrete politische und gesetzliche Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel müssen sie alle Gesetze und sonstigen Vorschriften ändern, aufheben oder für nichtig erklären, die einen rassistischen Inhalt oder eine rassistische Wirkung haben (Artikel 2 c). Überdies sind die Vertragsstaaten zur umfassenden diskriminierungsfreien Gewährleistung von Rechten verpflichtet (Artikel 5). Sie müssen Rechtsschutz gegen diskriminierende Handlungen im Einzelfall gewährleisten (Artikel 6) und für umfassende Aufklärungsarbeit zur Verhinderung von Rassismus sorgen. In Artikel 14 ist ein Individualbeschwerdeverfahren verankert.

Text und Ratifikationsstand

Der offizielle englische Text und die deutsche Übersetzung der Konvention gegen Rassismus sind in unserer Datenbank als PDF verfügbar.

Den aktuellen Stand der Ratifikation verzeichnet die United Nations Treaty Collection.

UN Ausschuss

Der Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) kontrolliert die Umsetzung des Vertrages durch die Prüfung von Staatenberichten nach Artikel 9, die Behandlung von Staatenbeschwerden nach Artikel 11 und (fakultativen) Individualbeschwerden nach Artikel 14 des Übereinkommens. Er kann außerdem Präventivmaßnahmen (Early warning measures) veranlassen. Der Ausschuss setzt sich aus 18 Expert*innen zusammen und tritt in der Regel zweimal jährlich für die Dauer von jeweils drei Wochen in Genf zusammen.

Eine umfassende Dokumentation der Arbeit des Ausschusses gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Staatenberichtsverfahren

Nach Artikel 9 muss jeder Vertragsstaat alle zwei Jahre einen Bericht über die rechtlichen, administrativen und anderen Maßnahmen vorlegen, die er getroffen hat, um die Bestimmungen des Übereinkommens umzusetzen. Seit 1988 verlangt der CERD-Ausschuss einen umfassenden Bericht nur alle vier Jahre und in den zwei Jahren dazwischen einen kurzen Bericht über neuere Entwicklungen.

Die mündliche Überprüfung des Berichts findet in Form eines konstruktiven Dialogs zwischen dem Ausschuss und einer Regierungsdelegation in einer öffentlichen Sitzung in Genf statt. Anschließend verabschiedet der Ausschuss seine Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations), in denen er seine wichtigsten Kritikpunkte zusammenfasst und Empfehlungen zur besseren Umsetzung der Konvention formuliert.

Dabei hebt der Ausschuss in seinen Abschließenden Bemerkungen einzelne Empfehlungen besonders hervor und fordert die Vertragsstaaten auf, dem Ausschuss bereits nach zwei Jahren zu berichten, ob die hervorgehobenen Empfehlungen vom Staat berücksichtigt und aufgegriffen wurden.

Nationale Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftliche Organisationen können sich mit eigenen Berichten oder sonstigen Eingaben am Staatenberichtsverfahren beteiligen.

Eine Übersicht über frühere und geplante Sitzungen des Ausschusses zur Überprüfung von Staatenberichten gibt es in der Rubrik „Sessions“ auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Individualbeschwerdefahren

Nach Artikel 14 ICERD kann der Ausschuss Individualbeschwerden gegen einen Vertragsstaat prüfen. Allerdings nur, wenn der betreffende Staat Artikel 14 des Übereinkommens anerkannt hat.

In der Beschwerde können Einzelpersonen oder Personengruppen darlegen, warum sie der Meinung sind, durch den Vertragsstaat in einem oder mehreren Rechten des Übereinkommens verletzt worden zu sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn davor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und die Sache noch nicht von einem anderen internationalen Gremium geprüft wurde.

Ist eine Beschwerde zulässig, fordert der Ausschuss den Staat zu einer Stellungnahme auf. Nach einer eingehenden Prüfung teilt der Ausschuss dann seine Auffassung mit, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht, und verbindet diese mit Handlungsempfehlungen an den Staat. Die Empfehlungen des Ausschusses sind zwar rechtlich nicht bindend, dennoch ist der Vertragsstaat dazu aufgefordert, sich damit auseinander zu setzen und innerhalb von sechs Monaten schriftlich darauf zu antworten.

Eine Übersicht über die vom Ausschuss geprüften Individualbeschwerden gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) in der Jurisprudence database.

Staatenbeschwerdeverfahren

Nach Artikel 11—13 ist der Ausschuss befugt, jede Beschwerde eines Vertragsstaats gegen einen anderen Vertragsstaat zu behandeln, der die Bestimmungen des Vertrags nicht einhält. Die ersten drei Staatenbeschwerden erhielt der Ausschuss im Jahr 2018 (Quatar gegen Saudi Arabien, Quatar gegen die Vereinigten Arabischen Emirate, Palästina gegen Israel).

Informationen des Ausschusses zu den Staatenbeschwerden gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Frühwarn-Maßnahmen und Eil-Verfahren

Der Ausschuss kann präventive Maßnahmen einsetzen, um schnell auf bedrohliche Situationen in seinem Aufgabenbereich reagieren zu können und dadurch die Eskalation von Konflikten zu verhindern. Dazu gehören Frühwarn-Maßnahmen (Early-Warning-Measures) und Eil-Verfahren (Urgent Procedures).

Informationen des Ausschusses zu Frühwarn-Maßnahmen und Eil-Verfahren gibt es auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR).

Allgemeine Empfehlungen (General Recommendations)

Seit 1972 veröffentlicht der CERD-Ausschuss Allgemeine Empfehlungen (General Recommendations). Sie legen die Artikel und Bestimmungen des Übereinkommens näher aus und unterstützen die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten.

Für die folgende Übersicht wurden die Themen der Allgemeinen Empfehlungen ins Deutsche übersetzt.

Eine Übersetzung der Allgemeinen Empfehlungen Nr. 1—28 wurde veröffentlicht in:

Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.) (2005): Die »General Comments« zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Deutsche Übersetzung und Kurzeinführungen. Baden-Baden: Nomos. Kapitel 3: Die Allgemeinen Empfehlungen des Ausschusses zur Beseitigung der Rassendiskriminierung

Eine Informationsbroschüre zu ICERD des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (2017) enthält die deutschen Übersetzungen der Allgemeinen Empfehlungen Nr. 27, 30, 31, 34, 35.

Weitere deutsche Übersetzungen sind mit einem Link gekennzeichnet.

  • GC Nr. 1 (1972): Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten (Artikel 4)
  • GC Nr. 2 (1972): Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten Artikel 9)
  • GC Nr. 3 (1972): Die Berichterstattung durch die Vertragsstaaten
  • GC Nr. 4 (1973): Die demographische Zusammensetzung der Bevölkerung (Artikel 9)
  • GC Nr. 5 (1977): Die Berichterstattung durch die Vertragsstaaten (Artikel 7)
  • GC Nr. 6 (1982): Überfällige Berichte (Artikel 9)
  • GC Nr. 7 (1985): Gesetzgebung zur Beseitigung der rassistischen Diskriminierung (Artikel 4)
  • GC Nr. 8 (1990): Identifizierung mit einer bestimmten „rassischen“ oder ethnischen Gruppe (Artikel 1 Abs. 1 und 4)
  • GC Nr. 9 (1990): Die Unabhängigkeit von Expertinnen und Experten (Artikel 8 Abs. 1)
  • GC Nr. 10 (1991): Technische Hilfe
  • GC Nr. 11 (1993): Nicht-Staatsangehörige (Artikel 1)
  • GC Nr. 12 (1993): Nachfolgestaaten
  • GC Nr. 13 (1993): Die Ausbildung im Menschenrechtsschutz für Beamte und Beamtinnen mit Polizeibefugnissen
  • GC Nr. 14 (1993): Die Definition von Diskriminierung (Artikel 1 Abs. 1)
  • GC Nr. 15 (1993): Organisierte Gewalt aufgrund ethnischer Herkunft (Artikel 4)
  • GC Nr. 16 (1993): Die Bezugnahme auf die Lage in anderen Staaten (Artikel 9)
  • GC Nr. 17 (1993): Die Schaffung nationaler Institutionen zur Umsetzung des Übereinkommens
  • GC Nr. 18 (1994): Die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • GC Nr. 19 (1995): Rassentrennung und Apartheid (Artikel 3)
  • GC Nr. 20 (1996): Die diskriminierungsfreie Umsetzung der Recht und Freiheiten (Artikel 5)
  • GC Nr. 21 (1996): Das Recht auf Selbstbestimmung
  • GC Nr. 22 (1996): Artikel 5 und Flüchtlinge sowie Vertriebene
  • GC Nr. 23 (1997): Indigene Völker
  • GC Nr. 24 (1999): Die Berichterstattung zu Personen unterschiedlicher „Rasse“, nationalen/ethnischen Gruppen oder indigenen Völkern (Artikel 1)
  • GC Nr. 25 (2000): Geschlechtsbezogene Dimensionen der Rassendiskriminierung
  • GC Nr. 26 (2000): Artikel 6 des Übereinkommens
  • GC Nr. 27 (2000): Die Diskriminierung der Roma
  • GC Nr. 28 (2002): Technische Hilfe (Follow-up der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz)
  • GC Nr. 29 (2002): Artikel 1 Absatz 1 (Abstammung)
  • GC Nr. 30 (2004): Die Diskriminierung von Nicht-Staatsangehörigen
  • GC Nr. 31 (2005): Verhütung von rassistischer Diskriminierung bei der Strafrechtspflege und im Strafjustizsystem
  • GC Nr. 32 (2009): Die Bedeutung und der Umfang von Sondermaßnahmen in der Anti-Rassismus-Konvention
  • GC Nr. 33 (2009): Follow-up der Durban Review Konferenz
  • GC Nr. 34 (2011): Die rassistische Diskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung
  • GC Nr. 35 (2013): Die Bekämpfung der rassistischen Hassrede
  • GC Nr. 36 (2020): Verhütung und Bekämpfung der Praxis des „Racial Profiling“ durch Polizei- und andere Vollzugsbehörden

Die offiziellen englischen Texte der General Recommendations sind in der Datenbank des Hochkommissariats für Menschenrechte abrufbar.

Beteiligungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs)

Der CERD Ausschuss begrüßt Berichte und Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen als Ergänzung zum Staatenbericht. Dabei können Informationen in allen Stadien des Staatenberichtsverfahrens eingereicht werden.

Vor dem Termin der Berichtsprüfung räumt der Ausschuss Zeit für informelle Treffen mit NGOs ein. Während der Berichtsprüfung und dem „konstruktiven Dialog“ des Ausschusses mit der Regierungsdelegation haben NGOs kein Rederecht. Sie können jedoch beobachtend teilnehmen.

Nichtregierungsorganisationen können auch an der Formulierung von Allgemeinen Empfehlungen mitwirken und dazu Vorschläge beim Ausschuss einreichen.

Englischsprachige Informationen zur Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen am Staatenberichtsverfahren bietet die internationale NGO IMADR - International Movement Against All Forms of Discrimination and Racism.

Umsetzung der Konvention gegen Rassismus in Deutschland

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