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Kinderrechte ins Grundgesetz Institut fordert mehr Kindeswohl und Beteiligungsrechte

© DIMR/D. Ferenczy

· Pressemitteilung

18.01.2021 · Pressemitteilung

Berlin. Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die Einigung von Union und SPD zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz grundsätzlich, kritisiert jedoch die konkret vorgesehene Formulierung der großen Koalition in Berlin für die geplante Verfassungsänderung.

„Der aktuelle Formulierungsvorschlag bleibt signifikant hinter den völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, der Europäischen Grundrechtecharta und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück und ist absolut unzulänglich“, kritisiert Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte. „Insbesondere die Formulierungen zum Kindeswohl sowie zum Recht des Kindes auf Beteiligung sind lückenhaft und bleiben sachlich hinter den in Artikel 3 und Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention und in Artikel 24 EU-Grundrechtecharta festgelegten Normen zurück“, so Kittel weiter.

„Bei dem Punkt Beteiligungsrechte von Kindern fällt die aktuelle Formulierung streng genommen sogar hinter den Status Quo zurück. Denn Beteiligungsrechte werden Kindern hier lediglich bei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren garantiert. Das ist gerade derzeit kein gutes Signal an Kinder und Familien, die zurecht mehr Berücksichtigung und Beteiligung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Corona-Maßnahmen fordern“, so die Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. 196 Staaten haben die Konvention bisher ratifiziert, darunter auch Deutschland. Vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes wurde Deutschland bereits mehrfach dazu aufgefordert, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern.

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