Aktuelles

Intensivpflege: Mehr Selbstbestimmung – nicht weniger

© Jonas Deister/Gesellschaftsbilder.de

· Meldung

Deutsches Institut für Menschenrechte macht sich für Überarbeitung des Gesetzentwurfs zur Regelung der Intensivpflege (RISG) stark

Der vom Bundesgesundheitsministerium im August 2019 vorgelegte Entwurf für das Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG) sieht vor, das Leistungsrecht zur medizinischen Rehabilitation und zur außerklinischen Intensivpflege neu zu regeln. Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege soll zukünftig für Erwachsene in der Regel nur noch in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder spezialisierten Wohngruppen bestehen. Die Neuregelung sieht eine Intensivpflege in der eigenen Wohnung künftig nur in Ausnahmefällen vor.

Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte begrüßt, dass die Bundesregierung vor dem Hintergrund bestehender Versorgungsdefizite bestrebt ist, die Situation von Menschen mit Intensivpflegebedarf zu verbessern sowie Fehlanreize in der Leistungserbringung und Missbrauchsmöglichkeiten zu beseitigen. Mit dem Ziel, Anreize für eine erfolgreiche Entwöhnung vom Beatmungsgerät zu schaffen, wird das wichtige Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) befördert, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Ziel: Höchstmaß an Unabhängigkeit sowie volle Teilhabe an der Gesellschaft

Im Gegensatz dazu stehen jedoch der mit dem Gesetzentwurf geplante Rückbau der häuslichen Intensivpflegeversorgung und die hiermit verbundene Verpflichtung, die betroffene Person in der Regel stationär aufzunehmen. Eine solche Regelung würde einen tiefen Eingriff in die Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte von Menschen mit Behinderungen bedeuten, insbesondere angesichts des in Artikel 19 der UN-BRK verbrieften Rechts von Menschen mit Behinderungen auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und darauf, nicht zum Leben in einer besonderen Wohnform verpflichtet zu werden. In Anbetracht des die gesamte UN-BRK durchziehenden Prinzips der Selbstbestimmung ist es zudem irreleitend, wenn im Gesetzentwurf von „Fehlanreizen“ gesprochen wird im Zusammenhang damit, dass das bislang bestehende Leistungssystem zu einer verstärkten Inanspruchnahme ambulanter Leistungen führe. Im Lichte der UN-BRK muss dies im Gegenteil ausgesprochenes Ziel staatlichen Handelns sein.

Dies gilt umso mehr, als sich der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bereits 2015 in seinen Abschließenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht Deutschlands besorgt über den hohen Grad an Institutionalisierung gezeigt hat und die Förderung einer unabhängige Lebensführung gefordert hat.

Auch vor dem Hintergrund der sich aus Artikel 25 der UN-BRK ergebenden Gewährleistungsverpflichtung, notwendige spezielle Gesundheitsleistungen für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen einerseits und des Diskriminierungsverbots andererseits bewertet die Monitoring-Stelle den Gesetzentwurf als äußerst kritisch. Die geplante Neuregelung würde faktisch unberücksichtigt lassen, dass sich auch in dieser Lebenssituation ambulante Pflegeleistungen unter Berücksichtigung der individualisierten Ausrichtung des Rechts auf Gesundheit günstiger auf den Gesundheitszustand und insbesondere auf die Unabhängigkeit und die soziale Teilhabe der betreffenden Menschen auswirken können. Dies könnte im Ergebnis zu einer Diskriminierung der betroffenen Personen aufgrund der Schwere ihrer Behinderung führen.

Eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs ist dringend nötig. Dem menschenrechtlichen Partizipationsgedanken der UN-BRK zufolge müssen dabei Menschen mit Behinderungen frühzeitig und angemessen eingebunden und ihre Lebenswirklichkeit berücksichtigt werden.

Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention hat diese Position am 11. September in eine vom Bundesgesundheitsministerium durchgeführte Verbändeanhörung eingebracht.

(S. Kroworsch)

Mehr zu diesem Thema

Zum Seitenanfang springen