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Trilog-Verhandlungen in Brüssel: Zivilrechtliche Haftung muss gestärkt werden

EU-Lieferkettengesetz: Haftungsnorm darf keinen „Safe Harbour“ enthalten. © iStock/artJazz

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Die Europäische Kommission, der Rat der EU und das Europäische Parlament verhandeln seit Anfang Juni im Trilog über die finale Fassung der Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Im Termin am Dienstag, den 11. Juli wird unter anderem über die Ausgestaltung der zivilrechtlichen Haftungsnorm verhandelt.

 

Haftungsausschluss durch „Safe Harbour“

Die Bundesregierung hat sich während der Verhandlungen um zivilrechtliche Haftung mehrfach für eine sogenannte „Safe Harbour“-Regelung ausgesprochen. Damit wäre die Haftung eines Unternehmens für Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette von vornherein ausgeschlossen, wenn das Unternehmen Mitglied in beispielsweise einer Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiative (MSI) ist. Rechteinhabende hätten dann keine Möglichkeit, Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines Zivilprozesses geltend zu machen.

Rechtliche Unvereinbarkeit auf europäischer Ebene

Ein solcher Haftungsausschluss ist mit den Grundsätzen des Europarechts nicht vereinbar.

Eine „Safe Harbour“-Regelung würde den Zugang zu Recht für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen in nicht unerheblicher Weise beschneiden. Sind Unternehmen von vornherein von einer Haftung ausgeschlossen, sofern sie zum Beispiel einem Branchenstandard oder MSI angehören, haben Rechteinhabende keine Möglichkeit, gerichtlich gegen das verletzende Verhalten vorzugehen und gegebenenfalls Schadensersatz zu erlangen. Eine derartige Einschränkung verstößt gegen Artikel 47 EU- Grundrechte-Charta, der den effektiven Zugang zu Recht für Betroffene regelt.

Zudem widerspricht eine „Safe Harbour”-Regelung in Form eines Haftungsausschlusses dem Grundgedanken der Sorgfaltspflichtenausübung aus den UN-Leitprinzipien (UNLP) und den OECD-Leitlinien für Multinationale Unternehmen.

Hervorhebung der Rolle von MSI an anderer Stelle in der EU-Richtlinie

Brancheninitiativen und MSI können jedoch, abgesehen von der Problematik des Haftungsausschlusses, eine wichtige Rolle für den Dialog und das gemeinsame Lernen zwischen Betroffenen und Unternehmen spielen. Unter bestimmten Umständen kann die Mitgliedschaft in einer Brancheninitiative oder MSI sogar Indizwirkung in Bezug auf die im Einzelfall zu überprüfende Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Sinne der EU-Richtlinie entfalten. Auch bei der behördlichen Überprüfung kann die Mitgliedschaft in einer Initiative als ein Indikator betrachtet werden, auf den sich zuständige Behörden stützen können, wenn sie Prioritäten für Durchsetzungsmaßnahmen festlegen und das Verhalten einzelner Unternehmen bewerten. Bei der Bemessung des Bußgeldes könnte die Mitgliedschaft in einer Initiative berücksichtigt werden, um klare Anreize für eine Mitgliedschaft zu setzen.

Aus menschenrechtlicher Sicht müssten dann aber allgemein gültige Kriterien für Brancheninitiativen und MSIs entwickelt werden, die eine begünstigende Behandlung von Mitgliedsunternehmen rechtfertigen. Bei der Festlegung solcher Kriterien muss die Einbeziehung von Betroffenen entlang der Lieferkette und deren Schutz vor Menschenrechtsverletzungen an erster Stelle stehen.

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