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Brüssel stimmt für EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten

Das EU-Parlament will Unternehmen zum Schutz von Menschenrechten verpflichten. © iStock/olrat

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Das Europäische Parlament hat am 1. Juni den Entwurf der Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit angenommen und somit den Weg für die Verhandlungen über die finale Version der Richtlinie frei gemacht.

Das Abstimmungsergebnis

366 Abgeordnete befürworteten den konsolidierten Parlamentsentwurf, 225 Abgeordnete stimmten dagegen, 38 enthielten sich. Die Fraktionen EVP (46 JA/90 NEIN) und Renew (90 JA/10 NEIN) fanden nicht zu einer einheitlichen Linie; die deutschen Abgeordneten der beiden Fraktionen stimmten, mit einer Ausnahme, gegen die Annahme des Entwurfs.

Die wichtigsten Inhalte des Entwurfes

Der Entwurf enthält hinsichtlich der Sorgfaltspflichten einen risikobasierten Ansatz und umfasst die gesamte Wertschöpfung. Damit birgt der Entwurf großes Potenzial, Menschenrechtsverletzungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu verhindern. Unternehmen müssen außerdem Konsultationen mit Betroffenen im Vorfeld durchführen. Zudem können sich Betroffene von Menschenrechtsverletzungen, die von Unternehmen verursacht wurden, an europäische Gerichte wenden. Einige Hürden bleiben jedoch bestehen: Schadensersatzansprüche können nur schwer gerichtlich geltend machen werden, da sich die Beweislastumkehr im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung nicht durchgesetzt hat.

Die Richtlinie soll gelten für in der EU ansässige Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter*innen und einem Nettojahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro und in der EU ansässige Mutterunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen und einem Nettojahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro. 

Außerdem erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb der EU, soweit sie mehr als 500 Mitarbeiter*innen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro verzeichnen. In der konsolidierten Fassung bleibt trotz vieler Widerstände der Finanzsektor einbezogen. Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für menschenrechtliche Sorgfaltspflichten (sog. directors‘ duty) ist hingegen nur noch ohne Konkretisierung der Ausgestaltung enthalten.

Nächste Schritte

Letztes Jahr haben Kommission und Rat ihre Entwürfe zur EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten vorgelegt. Mit der Annahme des Parlamentsentwurfes beginnen nun die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen den drei Institutionen über die finale Version der Richtlinie, die voraussichtlich bis Ende des Jahres andauern werden.

Aus menschenrechtlicher Sicht müssen während der anstehenden Trilog-Verhandlungen der Schutz von Betroffenen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und ihre Partizipation im Sorgfaltspflichtenprozess im Vordergrund stehen. Zudem muss bei Menschenrechtsverletzungen die Möglichkeit der effektiven gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegeben sein.

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