Gesetz zur Umsetzung der UN-BRK im Land Berlin zügig verabschieden
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Meldung
Anlässlich der Ersten Lesung des „Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin“ am 17.06.2021 im Berliner Abgeordnetenhaus fordert die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention die Abgeordneten auf, den Gesetzentwurf nachzubessern und noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. In ihren heute veröffentlichten Stellungnahmen weist die Monitoring-Stelle auf bestehende Änderungsbedarfe hin und macht konkrete Verbesserungsvorschläge.
Artikel 1 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG), welches die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zum Ziel hat, in seiner Gesamtheit neu strukturiert wird. In Artikel 2 enthält der Entwurf das Denkmalschutzgesetz (DSchG), das ebenfalls an die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) angepasst werden soll.
Landesgleichberechtigungsgesetz im Sinne der UN-BRK weiterentwickeln
Die Monitoring-Stelle begrüßt das Bestreben des amtierenden Berliner Senats, das aus dem Jahr 1999 stammende Landesgleichberechtigungsgesetz noch in der laufenden Legislaturperiode in Kraft zu setzen und damit eine Vereinbarung des aktuellen Koalitionsvertrages umzusetzen.
„Positiv hervorzuheben ist die menschenrechtsbasierte Grundausrichtung, die das LGBG künftig haben soll.“ So werde Behinderung nicht mehr medizinisch und defizitär verstanden, sondern als soziales Modell, wonach einstellungs- und umweltbedingte Barrieren zu Behinderungen führten. Weiterhin verankere das Gesetz einen Anspruch auf angemessene Vorkehrungen, also spezifische personenbezogene Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Auch die Einrichtung einer Landesfachstelle für Barrierefreiheit sowie mehr Partizipationsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen durch die Stärkung von Strukturen seien zu würdigen.
Zur Umsetzung der UN-BRK seien jedoch weitere Schritte erforderlich, unterstreicht die Monitoring-Stelle. Dies betreffe unter anderem die Normenprüfung, also die Überprüfung des bestehenden und künftigen Berliner Landesrechts hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen. Ebenfalls zu ergänzen seien beispielsweise eine Frist für die vollständige Barrierefreiheit von Bestandsgebäuden sowie verbindlichere Vorgaben in Bezug auf bestimmte Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache oder Leichte Sprache. Zudem solle die Landesregierung im Gesetz verpflichtet werden, einen regelmäßigen Bericht über den Stand der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung ihrer Rechte zu erstellen.
Mit der Neufassung des LGBG biete sich außerdem die Gelegenheit, weitere institutionellen Neuerungen einzuführen, wie etwa eine Schlichtungsstelle als niedrigschwelliges Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten wegen Verstößen gegen das LGBG. Um Organisationen von Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Mitgestaltungsmöglichkeiten in landesspezifischen oder bezirklichen Angelegenheiten besser zu unterstützen, solle ein Partizipationsfonds eingerichtet werden.
Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt weiterhin, so die Monitoring-Stelle, dass ihre Umsetzung in den Bundesländern, also auch dem Land Berlin, durch eine unabhängige Stelle überwacht wird. „Die Neufassung des LGBG bietet die Möglichkeit, diese Verpflichtung gesetzlich zu verankern.“
Novelle des Denkmalschutzgesetzes noch unzureichend
„Bei der Reform des Denkmalschutzgesetzes wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen allenfalls ansatzweise berücksichtigt“, erklärt die Monitoring-Stelle. So fehle es beispielsweise nach wie vor an der partizipativen Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in Entscheidungsprozesse des Landesdenkmalrates. Vor dem Hintergrund des konventionsübergreifenden Prinzips der Inklusion sei es bedeutsam zu betonen, dass es beim Denkmalschutz und gerade bei baulichen Anlagen um die Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit gehe. „Menschen mit Behinderungen sind Teil der Allgemeinheit und daher auch beim Denkmalschutz selbstverständlich mit zu beachten. Folglich ist gesetzlich sicherzustellen, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen bei einschlägigen Abwägungsentscheidungen hinreichend einbezogen werden.“
Hinsichtlich der staatlichen Verpflichtung zum Abbau von Barrieren auch im Denkmalbestand erscheine es sinnvoll und zweckmäßig, bei ohnehin aus Sicht des Denkmalschutzes erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen zugleich Verbesserungen bezüglich der Zugänglichkeit des betroffenen Denkmals für Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen. Im Übrigen solle die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Denkmälern als Grundsatz formuliert werden, von dem nur in besonders begründeten Fällen abgewichen werden könne. „Die staatliche Förderung von Denkmalschutzmaßnahmen ist mit Anforderungen an die Barrierefreiheit zu verknüpfen.“
Gesetzentwurf nachbessern und noch in dieser Legislaturperiode beschließen
Die Monitoring-Stelle empfiehlt, den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin im Sinne der UN-BRK weiterzuentwickeln und mit den notwendigen Ergänzungen und Änderungen anzunehmen. Die nun anstehenden Beratungen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses sollten für eine konstruktive Verständigung über die erforderlichen Nachbesserungen genutzt werden. Eine Verabschiedung des Gesetzes sei innerhalb der nach der parlamentarischen Sommerpause verbleibenden drei Plenarsitzungen bis zum Ende dieser Legislaturperiode anzustreben.
Dass der vorliegende Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin“ neben dem LGBG lediglich zwei weitere Regelungsmaterien - das Denkmalschutzgesetz und die Schulkommunikationsverordnung - enthält, kritisiert die Monitoring-Stelle als ungenügend. „Die rechtliche Umsetzung der UN-BRK erfordert, dass verschiedene weitere Fachgesetze und Rechtsverordnungen des Landes Berlin an ihre Vorgaben angepasst werden.“
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