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Nachbericht zum Auftakttreffen vom 29.06. Austauschformat für Menschenrechtsbeauftragte zum LkSG gestartet

Lieferkettengesetz: Menschenrechtsbeauftragte der Unternehmen vernetzten sich Ende Juni 2023 in Berlin. © Louisa Gille/UN GCD

· Meldung

Seit Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) Anfang 2023 müssen Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten im Unternehmen selbst und in deren Lieferketten erfüllen. Das Gesetz empfiehlt Unternehmen, dafür unter anderem Menschenrechtsbeauftragte einzusetzen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und UN Global Compact Netzwerk Deutschland (UN GCD) haben jetzt ein Austauschformat für die Menschenrechtsbeauftragten ins Leben gerufen, damit sie sich über ihre Aufgaben austauschen und vernetzen können.

Rund 20 Menschenrechtsbeauftragte aus verschiedenen Branchen und Unternehmen kamen Ende Juni für ein erstes Treffen in Berlin zusammen. Dr. Verena Haan (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und Michael Windfuhr (DIMR) eröffneten mit einem Beitrag zur Rolle und Verantwortung von Menschenrechtsbeauftragten. Beide betonten, dass Unternehmen ihre Menschenrechtsbeauftragten für eine erfolgreiche Umsetzung des LkSG früh einbeziehen und mit ausreichend Ressourcen sowie Weisungsbefugnis ausstatten sollten.

Der anschließende Austausch fokussierte auf drei zentrale Fragen, zu denen es teilweise noch keine Empfehlungen seitens des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt:

  • Wie strikt muss zwischen der unternehmensinternen Umsetzung des LkSG und deren Überwachung durch Menschenrechtsbeauftragte getrennt werden?
    Das LkSG gibt klar eine Trennung zwischen der operativen Umsetzung des Risikomanagements und deren Überwachung vor. Solange Unternehmen jedoch nachvollziehbar darlegen können, dass Menschenrechtsbeauftragte bei der Überwachung der LkSG-Umsetzung nicht in Interessenskonflikte mit beispielsweise der operativen Umsetzung des Risikomanagements kommen, ermöglicht das Gesetz nach aktuellem Wissensstand diesbezüglich ausreichend Handlungsspielraum.
  • Welcher Haftung sind Menschenrechtsbeauftragte durch das LkSG ausgesetzt?
    Mit der Berufung von Menschenrechtsbeauftragten delegiert der Unternehmensvorstand die Umsetzung an die*den Menschenrechtsbeauftragte*n. Eine Verantwortungsdelegation geht damit jedoch nicht automatisch einher.
  • In welchem Verhältnis stehen Menschenrechtsbeauftragte und die Konzernrevision?
    Während die Menschenrechtsbeauftragten einer kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung des Risikomanagements verpflichtet sind, setzt die Konzernrevision Prüfaufträge um. Die am Austausch teilnehmenden Unternehmen beschrieben es entsprechend als eine Art friedliche Koexistenz.

In einem zweiten Beitrag ging Evelyn Bahn (INKOTA-netzwerk e. V.) auf die Einbindung von Rechteinhaber*innen, etwa Beschäftigte im eigenen Betrieb oder Bewohner*innen anliegender Gemeinden, oder deren direkt legitimierten Vertreter*innen ein. Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben lohne sich ihre frühzeitige Einbindung auch, denn die Einbindung von Rechteinhaber*innen kann unter anderem die Glaubwürdigkeit, Wirksamkeit und Akzeptanz von Maßnahmen erhöhen. Gleichzeitig sei die praktische Umsetzung mit verschiedenen Herausforderungen für Unternehmen verbunden, wenn Rechteinhabende zum Beispiel nicht organisiert oder schwer erreichbar sind, keine Vertreter*innen haben oder sprachliche Hürden bestehen.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen und Rechteinhabende kontinuierlich einzubeziehen, sollten Unternehmen basierend auf ihrer Risikoanalyse ein erstes Akteursmapping vornehmen und relevante Ansprechpersonen identifizieren. Zudem sei – zusätzlich zu einem effektiven und zugänglichen Beschwerdemechanismus – Transparenz in der Lieferkette wichtig, sodass Betroffene wissen, an welches Unternehmen sie sich wenden müssen. Als weitere Schritte empfiehlt Bahn, sich kollektiven Maßnahmen von Multi-Stakeholder-Initiativen anzuschließen. Erste Anlaufstellen für Unternehmen, um Rechteinhabende zu identifizieren und zu kontaktieren, könnten Nichtregierungsorganisationen oder auch Nationale Menschenrechtsinstitutionen vor Ort sein.

Am Ende des Austausches sprachen sich alle Teilnehmenden dafür aus, dieses Austauschangebot für Menschenrechtsbeauftragte zu verstetigen. IIn regelmäßigen Treffen sollen weitere Herausforderungen diskutiert werden, mit denen Menschenrechtsbeauftragte im Rahmen ihrer Aufgabe konfrontiert sind. So kann der Austausch das Lernen von- und miteinander unterstützen und mögliche Lösungswege für bestimmte Herausforderungen aufzeigen.

Für weitere Informationen zum Format wenden Sie sich gerne an Richard Hülsmann vom UN GCD, richard.huelsmann(at)globalcompact.de.

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