In der Rechtsprechung werden geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Beweggründe bisher unzureichend im Rahmen der menschenverachtenden Beweggründe berücksichtigt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt daher die vorgesehenen Ergänzungen in § 46 Absatz 2 Satz 2 Strafgesetzbuch unter der Maßgabe einer Klarstellung des Begriffs geschlechtsbezogene Gewalt. Für eine Sensibilisierung der Strafverfolgungsbehörden und Justiz sieht das Institut den Bedarf, das Angebot an Fortbildungen zu stärken und zu erweitern.