In einer am 10. September 2018 veröffentlichten Entscheidung stellte der Ausschuss fest, dass die Individualbeschwerde gegen Deutschland wegen Verstoß gegen Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention (Non-Refoulement) unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer bereits aus der Auslieferungshaft entlassen wurde und somit derzeit keine absehbare, gegenwärtige, personelle reelle Gefahr für ihn bestehe, nach Belarus ausgeliefert und dort gefoltert und misshandelt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte kein persönliches Risiko einer Verletzung von Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention darlegen.
OHCHR: Jurisprudence CAT 727/2016 A.B. v. Germany, 2018
In einer am 27. Juni 2013 veröffentlichten Entscheidung stellte der Ausschuss fest, dass Deutschland durch die Auslieferung des französisch-tunesischen Staatsangehörigen Onsi Abichou an Tunesien gegen Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention (Non-Refoulement) verstoßen hat, weil diesem dort Folter drohte. Die Beschwerde wurde von Inass Abichou im Namen ihres Ehemannes Onsi Abichou erhoben.
OHCHR: Jurisprudence CAT 430/210 Abichou v. Germany, 2013
2004 stellte der Ausschuss in einem Individualbeschwerdeverfahren gegen Deutschland fest, dass Deutschland das Übereinkommen gegen Folter nicht verletzt hat.
OHCHR: Jurisprudence CAT 214/2002 M.A.K. v. Germany, 2004