Schule muss ein Ort der religiösen Toleranz sein – pauschale Kopftuchverbote unverhältnismäßig
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Pressemitteilung
Berlin. Das Deutsche Institut für Menschenrechte spricht sich gegen generelle Kopftuchverbote für Schülerinnen aus. „Pauschale Kopftuchverbote für Schülerinnen wären unverhältnismäßig und würden die religionsverfassungsrechtliche und menschenrechtliche Pflicht missachten, auch in der Schule religiöse Pluralität zu ermöglichen sowie religiöse Toleranz zu fördern“, erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte anlässlich der Veröffentlichung der Publikation „Die Religionsfreiheit von Kindern im schulischen Raum – Zur Diskussion über Kopftuchverbote für Schülerinnen“.
„Kinder genießen Religionsfreiheit und der Staat hat daher grundsätzlich zu respektieren, wenn ein Kind auch in der Schule die Gebote seiner Religion einhalten will. Keineswegs darf der Gesetzgeber unterstellen, dass alle muslimischen Mädchen ein Kopftuch nur deshalb tragen, weil sie dazu von ihren Eltern gezwungen würden“, so Rudolf weiter.
„Im Konfliktfall gebieten die Menschenrechte, alle geeigneten Mittel auszuschöpfen, etwa Gespräche der Lehrkräfte mit Kindern und eventuell ihren Eltern sowie pädagogische Mittel und Methoden, die Mädchen stärken, und religiöse Toleranz fördern. Die Schule muss ein Ort der religiösen Toleranz sein. Dazu ist Deutschland auch durch die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet“, so Rudolf.
Nur in den Einzelfällen, in denen es belastbare Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Mädchen von seinem familiären Umfeld dazu gezwungen werde, ein Kopftuch zu tragen, könne ein Verbot in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass der Staat eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff im Einzelfall schafft, alle milderen zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng eingehalten wird. „Verbote sind im Einzelfall nur als letztes Mittel denkbar“, erklärt die Institutsdirektorin.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist mit dem Monitoring der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention betraut worden und hat hierfür die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention eingerichtet. Es hat den Auftrag, die Rechte von Kindern zu fördern, zu schützen und die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.
Die UN-Kinderrechtskonvention trat am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft.
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