Kinderrechte sind auch in Zeiten von Corona vollumfänglich gültig
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Pressemitteilung
Jahrestag UN-Kinderrechtskonvention am 5. April
Berlin. Anlässlich des 28. Jubiläums des Inkrafttretens der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland erklärt Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte:
„Kinder und ihre Familien sind in besonderem Maße von der aktuellen Corona-Pandemie sowie den damit verbundenen Einschränkungen betroffen. Allen, die sich für die Belange von Kindern in dieser besonderen Zeit einsetzen, schulden wir Dank und Anerkennung. Kindern ihre Menschenrechte im vollen Umfang zu gewährleisten, stellt uns alle vor große Herausforderungen. Dabei muss klar sein: Auch in Zeiten der Corona-Pandemie müssen Bund und Länder die Vorgaben aus der UN-Kinderrechtskonvention vollumfänglich erfüllen: Die Schutz-, Fürsorge- und Beteiligungsrechte gelten uneingeschränkt weiter.
11,4 Millionen Familienhaushalte und 2,6 Millionen Alleinerziehende sind deutschlandweit von Kita- und Schulschließungen und Kontakt- sowie Bewegungseinschränkungen betroffen. Wichtige Schutz- und Unterstützungssysteme von Kindern und ihren Familien fallen durch die Corona-Pandemie weg. Daraus folgen neue Stressfaktoren für Fachkräfte, die mit Kindern arbeiten, aber auch vor allem für diejenigen Kinder, die bereits vor dem Ausbruch von Covid-19 in vulnerablen Situationen gelebt haben. Hierzu gehören unter anderem Misshandlungen, häusliche sowie geschlechtsspezifische Gewalt, soziale Ausgrenzung und Trennung sowie Kontaktverlust zu wichtigen Bezugspersonen. Diese Situationen sind bei der Ausgestaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass entsprechende Beratungs- und Unterstützungsangebote für Kinder tatsächlich zugänglich sind.
Auch die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern sind in der gegenwärtigen Notsituation umzusetzen. Beispielsweise sind viele Kinder aktuell in ihren Bildungschancen stark beeinträchtigt, etwa weil sie improvisierte digitale Lernangebote nicht wahrnehmen können oder keinen Zugriff auf eine Unterstützung im selbstorganisierten Lernen haben. Hier ist der Staat in der Pflicht, die betreffenden Kinder zu unterstützen. Denn das Menschenrecht auf Bildung dient der Entwicklung der eigenen Fähigkeiten und Persönlichkeit. Damit Kinder ihr Recht auf Entwicklung wahrnehmen können, garantiert die UN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich auch ein Recht auf Spielen und Freizeit (Artikel 31). Gerade Kinder, die in beengten Verhältnissen wohnen, sind auf öffentliche Spielplätze angewiesen. Das ist bei den weiteren Entscheidungen über die Ausgestaltung von Kontaktbeschränkungen zu berücksichtigen.
Aus der UN-Kinderrechtskonvention folgt zudem die staatliche Pflicht, Kinder über die aktuelle Ausnahmesituation und ihre Hintergründe in kindgerechter Weise zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch gegenüber Kindern mit Behinderungen. Es braucht deshalb entsprechende barrierefreie Informationsangebote, etwa in Gebärdensprache oder Leichter Sprache.
Die Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention sollten aktuell und in Zukunft in ihrer Ganzheit betrachtet und umgesetzt werden, denn Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern stehen nicht einfach nebeneinander, sondern bedingen einander. So sollte bei den aktuellen Hilfemaßnahmen ein besonderes Augenmerk auf die Strukturen gelegt werden, die von Kindern und Jugendlichen selbst geführte Gruppen, Initiativen und Verbände stärken und so weiterhin eine Meinungsbildung und Beteiligung an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen ermöglichen.
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention fordert Bund, Länder und Kommunen dazu auf, ihr Handeln an den UN-Menschenrechtsverträgen, insbesondere an der UN-Kinderrechtskonvention auszurichten. Deutschland hat sich mit der Ratifizierung dazu verpflichtet, die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Auch nicht-staatliche Akteure der Kinder- und Jugendarbeit müssen sich an die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention halten. Dafür braucht es jeweils umfängliche staatliche Unterstützung in Form von personellen und finanziellen Ressourcen. Denn nur Akteure, die nötige Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen, können auch in Ausnahmezeiten wie diesen weiter ihren so wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Kinderrechte leisten.“
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Gemäß Artikel 1 der Konvention gelten als Kinder alle Personen unter 18 Jahren – unter Berücksichtigung, dass Kinder entsprechend ihrem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand unterschiedliche Bedürfnisse haben.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den der Deutsche Bundestag im Februar 1992 mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen hat und der am 5. April 1992 für Deutschland völkerrechtlich in Kraft getreten ist.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands (§ 1 DIMR-Gesetz). Es ist gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen akkreditiert (A-Status). Zu den Aufgaben des Instituts gehören Politikberatung, Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation, anwendungsorientierte Forschung zu menschenrechtlichen Themen sowie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Es wird vom Deutschen Bundestag finanziert. Das Institut ist zudem mit dem Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention betraut worden und hat hierfür entsprechende Monitoring-Stellen eingerichtet.
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Für alle Menschen unter 18 Jahren gilt die UN-Kinderrechtskonvention mit ihren Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten. Das Institut setzt sich für die Umsetzung und Einhaltung der UN-KRK ein.
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