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Die globale Politik gegen Hungersnöte und das Völkerrecht

Wenn bewaffnete Konflikte auf Dürre und andere Klimaereignisse trifft, wird der Anbau von Nahrungsmitteln unmöglich. © iStock.com/piyaset

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Der Zugang zu Nahrung ist sowohl Voraussetzung als auch Bestandteil zahlreicher Menschenrechte, wie des Rechts auf Leben, des Rechts auf Familie und des Rechts auf Gesundheit. Das Recht, nicht hungern zu müssen, ist Ausdruck von Menschenwürde. Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz von Hunger als Kriegswaffe gegen Zivilist*innen völkerrechtlich verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot gilt als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In schwerwiegenden Fällen kann dies sogar einen Verstoß gegen die UN-Genozid-Konvention darstellen.

Zahlreiche Verletzungen

Trotz dieses Verbots, das inzwischen global als Völkergewohnheitsrecht und möglicherweise sogar als zwingendes Völkerrecht (ius cogens) anerkannt ist, wird die Verweigerung des Zugangs zu Nahrung auch in aktuellen Konflikten regelmäßig ein­gesetzt.

Wenn eine Kriegspartei oder Besatzungsmacht die Zivilbevölkerung, über die sie effektive Kontrolle ausübt, hungern lässt, ist dies kein unvermeidbarer Teil des Kriegsgeschehens. Hungern zu lassen ist vielmehr eine Ausübung von Macht und Kontrolle. Es ist ein Mittel, um gesellschaftliches Leid zu verursachen und Identitäten auszulöschen.

Was macht eine Hungersnot aus?

Doch anhand welcher Kriterien werden Hungersnöte als solche benannt? Wie diese Reflexion verdeutlicht, ist diese Entscheidung auch eine Frage von Macht, Autorität und Definitionshoheit. In der Praxis bestimmt die Einstufung einer Situation als Hungersnot darüber, ob humanitäre Hilfsgüter bereitgestellt werden oder nicht. Umso wichtiger ist es, die Kriterien zu verstehen, nach denen globale Institutionen Nahrungsmittelunsicherheiten infolge bewaffneter Konflikte oder Naturkatastrophen bemessen. Die Publikation wirft Fragen auf und lädt zu weiterem Nachdenken ein.

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