35. Verbändekonsultation zur Umsetzung des European Accessibility Act
·
Meldung
Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention führte am 11. November 2020 die 35. Verbändekonsultation durch, diesmal mit dem Schwerpunkt European Accessibility Act (EAA). Bei dem sogenannten „European Accessibility Act“ handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Bis zum 28. Juni 2022 ist die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Ziel der Richtlinie ist es, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern, indem der Zugang zu digitalen Alltagsprodukten und -dienstleistungen verbessert wird. Zum ersten Mal sollen hier private Unternehmen verpflichtet werden, Barrierefreiheit umzusetzen. Die Richtlinie richtet sich an Verbraucher_innen und erfasst dabei bedeutsame Bereiche, wie zum Beispiel den Onlinehandel, den Zugang zu audiovisuellen Medien, Selbstbedienungsterminals, Bankdienstleistungen, den europaweiten Notruf 112 sowie Angebote des Fernverkehrs. Auf andere wichtige Bereiche des Alltags, wie etwa Gesundheitsdienste, Bildung oder Wohnen erstreckt sich die Richtlinie hingegen nicht.
Der EAA berührt elementare Bereiche der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, Konvention), insbesondere Artikel 9 (Zugänglichkeit) und die entsprechenden Vorgaben des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 2. Sowohl die Europäische Union als auch alle ihre Mitgliedstaaten haben die UN-BRK ratifiziert und sind damit rechtlich an sie gebunden. Die in der Richtlinie enthaltenen Handlungsspielräume und Ausnahmen müssen folglich im Lichte der Konvention ausgestaltet werden. Dies entspricht auch den Erwartungen der Verbände an die bevorstehende Umsetzung der europäischen Vorgaben in Deutschland. Im Rahmen der Verbändekonsultation wurden insoweit unter anderem die folgenden Bereiche des EAA als relevant herausgearbeitet:
Da der Anwendungsbereich der Richtlinie (Artikel 2) auf Verbrauchergeschäfte begrenzt ist, sollten die europäischen Vorgaben im Rahmen der Umsetzung so interpretiert werden, dass auch unternehmerische Bereiche wie zum Beispiel der beruflich genutzte Computer oder das Geschäftskonto bei der Bank erfasst sind.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit der bebauten Umgebung (Artikel 4) sind nicht verbindlich festgeschrieben. Hier besteht die klare Erwartung an den deutschen Gesetzgeber, die Barrierefreiheit der bebauten Umwelt verpflichtend vorzuschreiben. Denn ein barrierefreier Geldautomat ist für Menschen mit Behinderungen nutzlos, wenn sie das Gebäude der Bank nicht betreten können.
Die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer_innen (Artikel 7 bis 10) umfassen die Sicherstellung, dass nur barrierefreie Produkte in den Verkehr gebracht werden. Die Ausnahmeregelungen (Artikel 14) bestimmen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit gelten, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung des Produkts oder der Dienstleistung erfordert und zu keiner unverhältnismäßig starken Belastung der jeweiligen Wirtschaftsakteur_innen führt. Insoweit sollte durch eng gefasste gesetzliche Regeln gewährleistet werden, dass sich die Wirtschaftsakteur_innen auf die vorgesehenen Ausnahmen nur in klar definierten Fällen und nur im Umfang des absolut Notwendigen berufen können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Wirtschaftsakteur_innen dann nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen dürfen, wenn sie Fördermittel erhalten. Insofern sei auch über die Bereitstellung entsprechender Ressourcen für barrierefreie Produkte nachzudenken. Das Gleiche gelte für die von der Richtlinie gänzlich ausgenommen Kleinstunternehmen – auch diese könnten durch eine entsprechende zielgerichtete Wirtschaftsförderung im Sinne der Nachhaltigkeit zur Herstellung von barrierefreien Produkten angehalten werden.
Die Marktüberwachungsbehörden (Artikel 19 bis 22) müssen die wirksame Anwendung der gesetzlichen Vorgaben gewährleisten. Welche Stelle die Marktüberwachung in Deutschland übernehmen wird, ist von großer Tragweite. Um eine einheitliche Herangehensweise und Bewertung zu gewährleisten, sei eine zentrale Fachstelle zur Koordinierung oder eine Marktüberwachungsbehörde auch auf Bundesebene unbedingt notwendig.
Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Richtlinie beziehungsweise des Umsetzungsgesetzes müssen effektive Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten (Artikel 29) bestehen. Dies erfordere neben dem Individualrechtsschutz vor Gericht auch niedrigschwellige Beschwerdemöglichkeiten wie Schlichtungsverfahren. Ebenso solle die Möglichkeit von Verbands- und Musterfeststellungsklagen geschaffen werden.
In Bezug auf das Konformitätsbewertungsverfahren, also hier das Verfahren zur Sicherstellung der Barrierefreiheit von Produkten durch die Unternehmen selbst, machte Dr. Volker Sieger von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in seinem Vortrag einen spezifischen Vorschlag für die anstehende Umsetzung in deutsches Recht. So könne eine „benannte Stelle“ eingeschaltet werden, die die Konformitätsbewertung von Herstellern extern begleitet und kontrolliert. Hier sei grundsätzlich auch ein differenziertes, beispielsweise an Produktgruppen orientiertes Vorgehen denkbar.
Viele der mit der Umsetzung der Richtlinie verbundenen Fragen konnten in dem zeitlich begrenzten Rahmen der Verbändekonsultation nicht abschließend diskutiert werden. Deutlich wurde dadurch jedoch, dass diese komplexe Materie unbedingt einer guten Umsetzungsbegleitung bedarf. Hierfür kommt beispielsweise die Einrichtung eines unabhängigen beratenden Gremiums in Betracht, an dem sich Expert_innen mit Behinderungen sowie weitere vom EAA besonders betroffene Personengruppen, wie etwa ältere Menschen beteiligen können. Auch über die Aufnahme der Barrierefreiheitsanforderungen in die Pflichtinhalte verschiedener dafür relevanter Studiengänge, wie beispielsweise Informatik, sollte nachgedacht werden.
Über den aktuellen Umsetzungsstand berichtete Jan Hoffmann vom federführenden Referat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit einem Referentenentwurf und einer Verbändeanhörung sei noch in diesem Jahr zu rechnen. Es herrschte Einigkeit unter den teilnehmenden Verbänden, dass nun keine Zeit vertan werden sollte, um die berechtigten Anliegen im laufenden Prozess einzubringen. Denn nur die rechtzeitige Berücksichtigung der entscheidenden Aspekte trägt letztlich zu einer Umsetzung der Richtlinie im Sinne der UN-BRK bei. Ziel sollte sein, das Umsetzungsgesetz zum EAA noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden.
Was ist Inklusion? Ist Inklusion ein Menschen-Recht? Ist Inklusion nur etwas für Menschen mit Behinderungen? Und können Menschen mit Behinderungen an der Politik teilhaben? Diese Broschüre in Leichter Sprache beantwortet kurz und knapp wichtige Fragen zum…
Was ist Inklusion? Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention? Warum leben so viele Menschen mit Behinderungen in Armut? Und wie können Menschen mit Behinderungen ihre Rechte durchsetzen? Die Broschüre beantwortet kurz und knapp wichtige Fragen zum Thema.
Menschen mit Behinderungen sind stärker von Diskriminierung betroffen und in ihren Teilhabemöglichkeiten eingeschränkt als Menschen ohne Behinderungen.
Wir verwenden Cookies. Einige sind notwendig für die Funktion der Website, andere helfen uns, die Website zu verbessern. Um unseren eigenen Ansprüchen beim Datenschutz gerecht zu werden, erfassen wir lediglich anonymisierte Nutzer*innendaten mit „Matomo“. Um unser Internetangebot für Sie ansprechender zu gestalten, binden wir außerdem externe Inhalte ein.