Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK-Ausschuss) befasst sich mit einem der zentralen Elemente der UN-Behindertenrechtskonvention: Dem Prinzip der Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 der UN-BRK. Die Gewährleistung eines gleichberechtigten und gleichwertigen Zugangs zu allen Lebensbereichen ist eine zentrale Voraussetzung dafür, die eigenen Menschenrechte gleichberechtigt mit anderen nutzen zu können. Dies gilt auch und insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 wirft auch für Deutschland gewichtige Umsetzungsfragen auf, etwa für die Ausgestaltung des Betreuungsrechts sowie dessen Ausrichtung und Kontrolle der Praxis.