Das Institut begrüßt die Ziele des Gesetzentwurfes, nicht einwilligungsfähige Kinder vor aufschiebbaren erheblichen Eingriffen in ihre körperlichen Geschlechtsmerkmale zu schützen, und zugleich dem Kind selbstbestimmt gewählte medizinische Behandlung entsprechend seiner wachsenden Selbstbestimmung zu ermöglichen. Ziel der Regelung muss es sein, einen wirkungsvollen Schutz vor aufschiebbaren erheblichen Eingriffen in die körperlichen Geschlechtsmerkmale des nicht einwilligungsfähigen Kindes zu erreichen. Aus Sicht des Instituts besteht bei einigen Aspekten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf, um den intendierten Schutz auch tatsächlich zu erreichen.