Der vorliegende Gesetzentwurf hat sich zum Ziel gesetzt, die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Schutzpflicht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz umzusetzen und eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger, intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Schutzauftrages einen weiten Gestaltungsspielraum, er ist dabei jedoch an die Grund- und Menschenrechte gebunden. Bei der Überarbeitung des Referentenentwurfs hin zum Gesetzentwurf wurden kleinere Verbesserungen vorgenommen, insgesamt begegnet der Gesetzentwurf gleichwohl aus verfassungs- und insbesondere menschenrechtlicher Sicht gewichtigen Bedenken