Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK-Ausschuss) befasst sich mit einer der zentralen Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention: Dem Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht gemäß Artikel 12 der UN-BRK. Das Recht ist zentral für alle Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen. Es ist eine zentrale Voraussetzung, um die Freiheiten der anderen Menschenrechte gleichberechtigt mit anderen nutzen zu können. Jedoch werden Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu anderen Menschen weitaus stärker in ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder sie verlieren diese sogar auf Grund ihrer Behinderung. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 wirft auch für Deutschland gewichtige Umsetzungsfragen auf, etwa für die Ausgestaltung des Betreuungsrechts sowie dessen Ausrichtung und Kontrolle der Praxis.