Das Institut hat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf. Die Regelungen ermöglichen schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).Die gesetzlichen Änderungen orientieren sich fast ausschließlich an dem erklärten Ziel, die Abschiebungszahlen zu erhöhen, ohne dabei eine umfassende Abwägung mit den Rechten der Betroffenen vorzunehmen.
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