Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieses Recht gilt auch, wenn durch eine Inhaftierung der Umgang erschwert ist. Welche Vorgaben die UN-Kinderrechtskonvention hierzu macht, was eine Haft für das Kindeswohl bedeutet und wie der Kontakt zwischen Kind und inhaftiertem Elternteil gestaltet werden kann, erläutert diese Information.
Die Information ist im Rahmen eines Kooperationsprojekts „Netzwerk Kinder von Inhaftierten“ (KvI) mit Treffpunkt e.V. entstanden.