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Das Recht auf friedliche Versammlung – Artikel 21 des UN-Zivilpaktes

Allgemeine Bemerkung Nr. 37 des UN-Menschenrechtsausschusses

Das Recht auf friedliche Versammlung (Artikel 21 Zivilpakt) hat elementare Bedeutung im demokratischen Rechtsstaat. In seiner jüngsten Allgemeinen Bemerkung erläutert der UN-Ausschuss zum Zivilpakt, was dieses Recht umfasst und unter welchen engen Voraussetzungen es eingeschränkt werden darf. So können unter anderem Risiken für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit Beschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen.

Nicht gedruckt erhältlich

Themen: Rechtsstaat
Herausgeber*in: Deutsches Institut für Menschenrechte, MenschenRechtsZentrum der Universität Potsdam

Größe: (PDF, 154 KB)
URN: urn:nbn:de:0168-ssoar-71590-9
Seiten: 6
Erschienen: 12/2020

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