Seit 2023 sind die Bestimmungen der Charta infolge der Reform von 2022 in zwei Gruppen unterteilt.
Gruppe 1
Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 28, Artikel 29.
Gruppe 2
Artikel 7, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 23, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 30, Artikel 31.
Die Vertragsstaaten, die das Kollektivbeschwerdeverfahren nicht akzeptiert haben (auch Deutschland), berichten alle zwei Jahre über eine der Gruppen. Folglich wird die Charta als Ganzes alle vier Jahre evaluiert. Die Vertragsstaaten, die das Kollektivbeschwerdeverfahren akzeptiert haben, berichten nur alle vier Jahre über eine der Gruppen.
Um das Verfahren aktueller und fokussierter zu gestalten, werden vom Europäischen Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) und dem Regierungsausschuss vor den Berichten so genannte „Zielfragen“ (Targeted questions) vorbereitet, die in den Berichten behandelt werden sollen.
Die in diesem Zyklus vorgelegten nationalen Berichte werden – unter Einbeziehung von Kommentaren Dritter sowie von in Sitzungen erhaltenen Informationen – durch den ECSR geprüft, der darüber entscheidet, ob die darin beschriebenen nationalen Situationen mit der Charta vereinbar sind. Der ECSR ist das einzige Gremium, das befugt ist, eine solche rechtliche Bewertung der Konformität einer Situation mit der Charta vorzunehmen. Seine Ergebnisse verabschiedet der ECSR in den Schlussfolgerungen (Conclusions) zur Umsetzung der (Revidierten) Europäischen Sozialcharta durch jeden der betroffenen Staaten.
Die Weiterverfolgung (Follow-up) dieser Schlussfolgerungen wird vom Ministerkomitee (Committee of Ministers) sichergestellt. Seine Arbeit wird vom Regierungsausschuss (Governmental Committee of the European Social Charter and European Code of Social Security) vorbereitet, der sich aus Vertreter*innen der Vertragsstaaten der Charta zusammensetzt und von Beobachter*innen unterstützt wird, die europäische Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen-Organisationen vertreten. Das sind der Europäischer Gewerkschaftsbund (European Trade Union Confederation), BusinessEurope (ehemals UNICE) und die Internationale Arbeitgeberorganisation (International Organisation of Employers).
Das Ministerkomitee verabschiedet auf Grundlage der Vorschläge des Regierungsausschusses eine Resolution. Die Resolution schließt jeden Berichtszyklus ab und kann individuelle Empfehlungen an den Vertragsstaat zur Verbesserung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation der sozialen Rechte enthalten.