Am 6. Juni 2024 beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts“. Dies umfasst auch die Einführung eines eigenen Straftatbestandes zum Verschwindenlassen von Personen in das deutsche Strafgesetzbuch (StGB). Mit diesem neuen § 234b setzt Deutschland 15 Jahre nach Ratifikation des Internationalen Übereinkommens gegen das Verschwindenlassen eine zentrale Verpflichtung dieses Menschenrechtsabkommens um.
Noch im März 2023 hatte die Bundesregierung gegenüber dem zuständigen Vertragsausschuss in öffentlicher Sitzung die langjährige Position bekräftigt, dass die im Übereinkommen definierte Menschenrechtsverletzung hinreichend durch bestehende Tatbestände des deutschen Strafrechts (etwa Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, etc.) erfasst wird. Der Ausschuss hingegen betonte erneut, dass das gewaltsame Verschwindenlassen gerade keine Aneinanderreihung oder Kombination verschiedener Straftaten ist, sondern ein einziges, komplexes Verbrechen. Die angeführten Einzelstraftatbestände und Rechtsnormen würden dem spezifischen Unrechtsgehalt der multiplen Menschenrechtsverletzung des gewaltsamen Verschwindenlassens und den Vorgaben aus Artikel 2 und 4 des Übereinkommens nicht gerecht. Die Ausschussmitglieder machten sehr deutlich, dass eine vollständige Umsetzung der Verpflichtungen im nationalen Strafrecht überfällig sein.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hatte sich mit einer ausführlichen juristischen Analyse zur Notwendigkeit eines eigenen Straftatbestandes in die Gesetzesberatungen eingebracht und begrüßt die Einführung des Paragrafen 234b.