CERD, Mitteilung Nr. 40/2007 (Er vs. Denmark)
CERD, Auffassungen vom 08.08.2007, Murat Er (vertreten durch Line Bøgsted gegen Dänemark
1. Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige Murat Er (E.) war Tischlerlehrling und Schüler einer dänischen Berufsschule. Teil des Ausbildungsprogramms waren Unternehmenspraktika, die über die Schule vermittelt wurden. E. wurde im September 2003 nicht zum Praktikum zugelassen, da er eine Prüfung wiederholen musste. Zufällig sah er aber den Vermerk „nicht P“ auf einer Bewerbung eines Unternehmens. Auf seine Frage hin erklärte der Lehrer, dass dies „keine Pakis“ heiße. Dies bedeute, dass das Unternehmen die Schule angewiesen habe, ihnen keine Praktikantinnen oder Praktikanten mit pakistanischem oder türkischem Hintergrund zu schicken. E. beschwerte sich über diese Praxis mündlich bei der Schulinspektion. Der Schulinspektor erwiderte, dass die Schule Wünsche von Unternehmen nach „ethnisch dänischen“ Praktikant*innen nicht befolge. E. erhob vergeblich schriftliche Beschwerde bei der Schulaufsicht.
Von Oktober bis Dezember 2003 machte E. ein Praktikum in einer Tischlerei. Nach seiner Rückkehr war er in der Schule fortwährend Schikanen ausgesetzt; Lehrer verweigerten ihm die Unterstützung. In seinem nächsten Praktikumsbetrieb erzählte ihm ein Geselle, dass die Schule die Tischlerei gefragt habe, ob sie „einen Schwarzen“ nehmen würden. E., der aufgrund der Diskriminierungserfahrung Depressionen hatte, brach Berufsschule und Lehre ab und begann eine Tätigkeit als Pfleger für ältere Menschen.
Mit Unterstützung des „Documentation and Advisory Centre on Racial Discrimination“ (DACoRD) legte E. bei der Stelle gegen ethnisch bedingte Diskriminierung (Antidiskriminierungsstelle) Beschwerde gegen die Vergabepraxis der Schule bei Praktika ein. Im Verfahren gab die Schule zu, dass es in isolierten Fällen zu Ungleichbehandlungen aufgrund der ethnischen Herkunft gekommen sein möge. Die Antidiskriminierungsstelle stellte fest, dass ein Mitarbeiter der Schule – nicht die Schule als solche – diskriminierenden Anweisungen gefolgt sei und deshalb das dänische Antidiskriminierungsrecht verletzt habe. Die Stelle empfahl eine Klage vor Gericht.
E. erhob Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage ab. Es sei nicht bewiesen, dass die Schule oder ihre Mitarbeitenden diskriminierende Anfragen von Unternehmen befolgen wollten. E. sei nicht wegen seiner ethnischen Herkunft anders behandelt worden, da er im September gar kein Praktikum antreten konnte und deshalb nicht von der diskriminierenden Praxis betroffen war. Das Gericht befand auch, dass E. keine Repressalien vonseiten der Schule bewiesen habe.
E. legte mit Unterstützung des DACoRD Berufung gegen das Urteil ein. Er erhielt keine Prozesskostenhilfe. Ein Mitarbeiter der Schule sagte als Zeuge aus, dass er wegen negativer Rückmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit Migrationsgeschichte nur noch Dänischstämmige in dieses Unternehmen schicke, da es dort zu Beschimpfungen gekommen sei. E. habe nur deshalb keinen Platz erhalten, weil er für ein Praktikum nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei. E. wandte ein, dass die Schule schon vorher entschieden hatte, nur Dänischstämmige in den Betrieb zu entsenden. Das Berufungsgericht wies die Klage ab und erlegte E. die Prozesskosten in Höhe von etwa 3 300 Euro auf. Es nahm die Argumente der Schule auf. E. habe nicht bewiesen, dass er diskriminiert oder wegen seiner Beschwerde Repressalien ausgesetzt worden sei.
Die Revision wurde abgewiesen.
2. Verfahren vor dem Anti-Rassismus-Ausschuss (CERD)
E. legte 2006 vor dem Anti-Rassismus-Ausschuss (CERD) Beschwerde ein. Er stützte sich dabei auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, 5 Buchstabe e (v) und 6 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (Anti-Rassismus-Konvention - ICERD; BGBl. 1969 II, 962).
Diese Vorschriften seien verletzt, da die schulische Vergabepraxis Schülerinnen und Schüler ohne „ethnisch dänischen“ (dänischstämmigen) Hintergrund diskriminiere. Die Schule befolge Aufforderungen von Unternehmen, ihnen keine Schüler*innen mit ethnisch pakistanischem oder türkischem Hintergrund als Auszubildende zu schicken. Durch die Diskriminierung habe E. nicht die gleichen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten gehabt wie seine Mitschüler*innen. Außerdem habe ihm kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden. Ferner hätten die dänischen Behörden keine Ermittlungen durchgeführt.
E. bringt zudem vor, dass die dänischen Gesetze nicht effektiv gegen Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft schützen und daher gegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 ICERD verstießen.
Schließlich legten die dänischen Gerichte die Vorschriften nicht konventionsgemäß aus. Sie hätten den Grundsatz der geteilten Beweislast und seinen Anspruch auf Feststellung, ob eine Diskriminierung vorlag, missachtet. Zudem müsse er nicht nachweisen, dass er qualifizierter als die Schüler*innen sein, die im September 2003 einen Praktikumsplatz erhielten. Es genüge, dass die Zahl der Praktikumsplätze für nicht-dänischstämmige Schüler*innen sinke, wenn einzelne Stellen für „Dänen“ reserviert sind. Damit liege in jedem Fall eine faktische Diskriminierung vor. Dies habe das Gericht nicht berücksichtigt. Es habe sich allein darauf zurückgezogen, dass E. im September für ein Praktikum nicht in Frage kam. Zudem zeige schon die Zeugenaussage des Lehrers, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt war (Rz. 3.1-3.3; 5.1-5.2).
Die dänische Regierung, an die die Beschwerde gerichtet war, wies diese als unzulässig und unbegründet zurück.
Die Beschwerde sei unzulässig, da E. nicht beschwerdebefugt sei (Rz. 4.1-4.3). Dazu verweist die Regierung auf die Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses (siehe unter anderem „E. W. und andere gegen die Niederlande“, Mitteilung Nr. 429/1990). Danach müsse der beziehungsweise die Beschwerdeführende einen bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Nachteil durch die staatliche Praxis nachweisen. Dies sei bei E. schon deshalb nicht der Fall, da er im September 2003 die Voraussetzungen für ein Praktikum nicht erfüllte. E. fehle das Feststellungsinteresse, weil er nicht direkt und individuell von der diskriminierenden Praxis betroffen gewesen sei. Außerdem habe er später einen Praktikumsplatz erhalten.
Die Beschwerde sei auch unbegründet (Rz. 4.4 ff.). Dänemark habe E. hinreichend geschützt und ihm effektive Rechtsbehelfe eingeräumt. Dagegen spreche nicht, dass E. keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde und dass die Klage keinen Erfolg hatte. Das Übereinkommen garantiere kein bestimmtes Ermittlungsergebnis, sondern stelle Verfahrensanforderungen an den Staat. Beide nationalen Urteile erfüllten diese Kriterien. Sie beruhten auf einem Gesetz, das die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EC umsetzt und umfassenden Schutz gegen rassistische Diskriminierung vorsieht.
E. habe nur abstrakte Vorwürfe erhoben, die nichts mit seinem Fall zu tun hätten. Die dänische Regierung verweist auf die Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses, wonach die UN-Fachausschüsse nur im Einzelfall über die Vereinbarkeit einer Regelung mit den Übereinkommen entschieden („MacIsaac gegen Kanada“, Mitteilung Nr. 55/1979). Abstrakte Fragen seien im Staatenberichtsverfahren zu erörtern. Die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts obliege den staatlichen Gerichten.
Ferner sei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d eine rein politische Klausel, die den Staaten keine konkreten Verpflichtungen auferlege. Die Staaten hätten in Bezug auf den Wortlaut ihrer Gesetze einen umfassenden Beurteilungsspielraum. Aber auch der konkretere Artikel 5 Buchstabe e (v) lasse einen Umsetzungsspielraum bestehen. Gemessen daran gehe das dänische Gesetz bereits über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus. Es sehe zusätzlich eine geteilte Beweislast und ausdrücklichen Schutz gegen Viktimisierung vor.
Beide Gerichte hätten das Gesetz effektiv umgesetzt, die Beweise umfassend gewürdigt und den Beschwerdeführer und alle wichtigen Zeug*innen gehört. Deswegen hätten sie auf angemessener Tatsachenbasis entschieden, dass E. nicht von rassistischer Diskriminierung betroffen war. Auch die Antidiskriminierungsstelle habe die Beschwerde schriftlich geprüft und den Ausbildungsleiter verwarnt. Die Gerichte hätten ihre Urteile ordnungsgemäß begründet. Sie hätten auch die – von ICERD nicht geforderte – geteilte Beweislast angewendet. Unter ICERD müsse die beschwerdeführende Person einen Anscheinsbeweis erbringen („C. P. gegen Dänemark“, Mitteilung Nr. 5/1994; „K. R. C. gegen Dänemark“, Mitteilung Nr. 23/2002). Dagegen genüge es nach nationalem Recht bei direkten wie indirekten Diskriminierungen, hinreichende Tatsachen darzulegen. Danach werde eine Diskriminierung vermutet und der Staat müsse beweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden sei.
3. Entscheidung des Anti-Rassismus-Ausschusses
Der Fachausschuss stellte eine Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, 5 Buchstabe e (v) und 6 ICERD fest (Rz. 8), da eine faktische Diskriminierung vorliege. Dänemark habe seine Ermittlungspflicht verletzt, weil die Gerichte sich darauf beschränkten, dass E. im September 2003 aus anderen Gründen keinen Praktikumsplatz erhalten habe.
3.1 Zulässigkeit: Beschwerdeberechtigung und Opfereigenschaft (Rz. 6.2-6.3)
Der Fachausschuss erklärte die Beschwerde für zulässig. E. sei beschwerdeberechtigt und könne sich auf seine Opfereigenschaft berufen. CERD bestätigt seine Rechtsprechung („Jüdische Gemeinde Oslo und andere gegen Norwegen“, Mitteilung Nr. 30/2003) und sieht keinen Grund, der entgegenstehenden Auffassung des Menschenrechtsausschusses zu folgen. Die bloße Existenz einer solchen (mutmaßlich diskriminierenden) schulischen Praxis führe dazu, dass alle nicht dänischstämmigen Schülerinnen und Schüler der Berufsschule – also auch E. – als potenzielle Opfer angesehen werden können. Dies gelte unabhängig von ihrer Eignung oder Auswahl für ein Praktikum zu dem konkreten Zeitpunkt, da alle irgendwann im Rahmen der Ausbildung Praktika durchlaufen.
3.2 Begründetheit (Rz. 7.2-7.4)
Der Ausschuss stellt einerseits eine Verletzung von Artikel 5 Buchstabe e (v), andererseits von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 ICERD fest.
Verletzung des Rechts auf diskriminierungsfreie Bildung durch Hinnahme diskriminierender Praktiken (Artikel 5 Buchstabe e (v) ICERD)
Der Ausschuss stellt einen Verstoß gegen Artikel 5 Buchstabe e (v) ICERD fest.
Kein Verstoß gegen die Rechtsetzungspflicht (Rz. 7.2)
Zunächst weist er den Vorwurf von E. zurück, dass die dänischen Gesetze ihn nicht ausreichend schützten. Dieser Vorwurf sei nicht ausreichend begründet. Der Ausschuss weist darauf hin, dass er nur im Einzelfall entscheide, ob die Gesetzgebung dem Übereinkommen genüge (Menschenrechtsausschuss, „MacIsaac gegen Kanada“). Dagegen untersuche er niemals abstrakt, ob ein Gesetz konventionskonform ist. Zudem überprüfe er die Auslegung nationalen Rechts durch die Gerichte nur bei offensichtlicher Willkür oder einer anderen Rechtsverweigerung (siehe unter anderem Menschenrechtsausschuss, „Mulai gegen Republik Guyana“, Mitteilung Nr. 811/1998).
Diese Voraussetzungen sieht CERD nicht als gegeben an. Der Ausschuss führt aus, dass die dänischen Gerichte sich begründet auf ein Gesetz gestützt hätten, das ausdrücklich Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft unter Strafe stelle.
Indirekte Diskriminierung durch die schulische Praxis (Rz. 7.3)
Der Ausschuss stellt fest, dass die schulische Praxis, Schüler*innen eines bestimmten ethnischen Hintergrundes nicht in ein bestimmtes Unternehmen zu schicken, rassistisch diskriminierend ist und E. in seinen Rechten verletzt.
E. habe nicht die gleichen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten wie seine Mitschüler*innen gehabt. Dies entnimmt CERD der unbestrittenen Tatsache, dass ein Lehrer zugab, die Bewerbung eines Unternehmens mit der Einschränkung „nicht P“ in dem Wissen entgegengenommen zu haben, dass diesem Unternehmen keine nicht-dänischstämmigen Praktikant*innen geschickt werden sollten. Dieses Verhalten allein stelle eine faktische Diskriminierung gegenüber allen nicht-dänischstämmigen Schülerinnen und Schülern – also auch E. – dar. Ob E. im September zum Praktikum zugelassen war, sei unerheblich. Seine Chancen, ein Praktikum zu machen, seien nämlich wegen seiner ethnischen Herkunft kleiner gewesen als die der anderen Schüler*innen. Es sei möglich, dass E. unabhängig von seinen Prüfungsergebnissen wegen seiner ethnischen Herkunft in diesem Betrieb keinen Praktikumsplatz erhalten hätte.
Verletzung der Pflicht, Vorwürfe rassistischer Diskriminierung durch effektive Ermittlungen aufzuklären (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und 6 ICERD; Rz. 7.4)
Schließlich stellt der Ausschuss auch eine Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und 6 ICERD fest, da Dänemark nicht effektiv ermittelt habe. Beide nationalen Gerichte hätten sich darauf gestützt, dass E. im September aus anderen Gründen nicht zum Praktikum zugelassen war. Der Ausschuss stellt fest, dass dies den Staat gleichwohl nicht von der Ermittlungspflicht entbinde. Die dänischen Gerichte und Behörden hätten ermitteln müssen, ob die Notiz „nicht P“ auf der Bewerbung des Unternehmens im Lichte der Erklärung des Lehrers eine rassistische Diskriminierung darstellt (siehe auch „Gelle gegen Dänemark“, Mitteilung Nr. 34/2004).
3.3 Empfehlungen (Rz. 9)
Der Fachausschuss empfahl Dänemark:
- E. eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden zu zahlen,
- die Entscheidung – besonders in Staatsanwaltschaft und Justiz – zu verbreiten.
4. Bedeutung für die Rechtspraxis
Auch wenn sich die Entscheidung gegen Dänemark richtet, sind die Feststellungen des Ausschusses auch für Deutschland maßgebend. Deswegen können sich Anwältinnen und Anwälte vor deutschen Gerichten darauf berufen.
Interessant sind vor allem die Ausführungen zur (weiten) Beschwerdebefugnis und zum Umfang der Ermittlungspflicht. So konnte sich der Beschwerdeführer allein wegen seiner Zugehörigkeit zur diskriminierten Gruppe gegen die faktische Diskriminierung bei der Praktikumsvergabe wenden, auch wenn er selbst aus anderen Gründen vom Praktikum ausgeschlossen war. Der Ausschuss verdeutlicht, dass der Staat aufgrund seiner Schutzpflicht auch in einem solchen Fall ermitteln und feststellen muss, ob eine (faktische) Diskriminierung vorliegt. Wenn er dies bejaht, muss er die Diskriminierung abstellen.
In dieser Entscheidung stellt der Ausschuss klar, dass auch (staatliche) Schulen an die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden sind. Dies gilt auch, wenn die unmittelbare Verletzung (hier die diskriminierenden Einstellungen) nicht von den Schulen, sondern von privaten Akteuren ausgeht.
Andere aufgeworfene Fragen – wie etwa nach Prozesskostenhilfe – beantwortet der Ausschuss jedoch nicht.
5. Follow Up
Das DACoRD legte einen Parallelbericht zum 18. und 19. Staatenbericht Dänemarks (2010) vor. Diesem zufolge hat die Regierung sich verweigert, Schadenersatz zu leisten. Die dänische Antidiskriminierungsstelle habe diese Weigerung unaufgefordert und außerhalb ihrer Zuständigkeiten empfohlen. Dänemark habe diese Stellungnahme an den CERD weitergeleitet. DACoRD forderte CERD auf, den Fall weiter zu beobachten und Dänemark mit Verweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 33 des Menschenrechtsausschusses (2008) zur Umsetzung der CERD-Entscheidung aufzufordern.
Weder CERD noch Dänemark nahmen die Ausführungen des DACoRD auf.
6 Entscheidung im Volltext
CERD_08.08.2007_Er_v._Denmark_ENG (PDF, 73 KB, nicht barrierefrei)