Artikel 14
Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung, ihren Schriftverkehr oder sonstigen Nachrichtenverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre und ihre Rufes ausgesetzt werden. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf gesetzlichen Schutz vor solchen Eingriffen oder Beeinträchtigungen.