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UN-Behindertenrechtskonvention: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung durchsetzen

© Andi Weiland/Gesellschaftsbilder.de

· Meldung

Neue Information zu der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6

Diskriminierung durch gesetzliche Regelungen und tatsächliches Handeln oder Unterlassen gehört noch immer zum Alltag von Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Zu den vier Hauptformen der Diskriminierung, die einzeln oder parallel auftreten können, zählen die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung, Belästigung sowie die Versagung angemessener Vorkehrungen. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention folgt die Verpflichtung gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren. Ebenso müssen geeignete Schritte unternommen werden, um angemessene Vorkehrungen mit dem Ziel der Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierungen zu gewährleisten.

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 deutlich gemacht, wie er Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung im Sinne eines menschenrechtsbasierten Ansatzes versteht und welche Umsetzungsverpflichtungen sich daraus für die Staaten ergeben.

Um die Aussagen des UN-Ausschusses in Deutschland bekannter zu machen, hat die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention die Allgemeine Bemerkung Nr. 6 des UN-Ausschusses zusammengefasst und aufbereitet. Ziel der Publikation ist es, die Diskussion über die Auslegung der UN-Behindertenrechtskonvention in diesem Themenfeld zu bereichern und den Nutzen der Allgemeinen Bemerkung als Orientierungshilfe für Recht und Politik in Deutschland aufzuzeigen.

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